Schon vor der Coronapandemie war es in Apotheken an der Tagesordnung, Arzneimittel, die bei der Rezeptvorlage in der Apotheke zunächst bestellt werden mussten, per Botendienst zuzustellen.
Dass Apotheken den Krankenkassen für diese Dienstleistung eine Gebühr in Rechnung stellen dürfen, wurde zuerst im Zuge der Sonderregelungen zur Kontaktreduzierung im Zusammenhang mit der Coronapandemie vereinbart, aber nachfolgend durch Aufnahme ins SGB V verstetigt.
Offenbar scheiden sich an der Umsetzung aber wie bei so vielen anderen Themen die Geister: Immer wieder wird die Botendienstgebühr seitens der Krankenkassen retaxiert. So berichtete uns kürzlich eine Apotheke, dass ihr für mehrere Rezepte die Botendienstgebühr gekürzt wurde.
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Erstes sonstiges Produkt zur Wundbehandlung in Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte aufgenommen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 5. Juni das Produkt UrgoStart Tül in die Anlage V (verordnungsfähige Medizinprodukte) der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgenommen. Somit handelt es sich hier um das erste Produkt aus der Kategorie „Sonstige Produkte zur Wundbehandlung“, das in die Anlage V aufgenommen wurde. Dies bedeutet, dass das Produkt auch über das Ende der Übergangsregelung für sonstige Produkte zur Wundbehandlung am 2. Dezember 2025 hinaus verordnet werden kann.
UrgoStart Tül ist nach Anlage V der AM-RL erstattungsfähig, wenn es zur Wundbehandlung von diabetischen Fußulzera bei Erwachsenen eingesetzt wird und die folgenden Kriterien erfüllt sind:
Ausschluss einer kritischen Ischämie
Wunde nicht infiziert
Ausbleiben eines Heilungsfortschritts nach mindestens zweiwöchiger Behandlung mit Verbandmitteln nach § 53 der AM-RL
Quelle:
G-BA: Erstes Produkt zur Wundbehandlung positiv bewertet: G-BA beschließt Aufnahme in Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte. Online abrufbar unter: https://www.g-ba.de/service/fachnews/196/
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