Long COVID – Ergebnisse von Therapiestudien 2025 erwartet
Unter dem Motto „Bedarfsgerechte Versorgung postinfektiöser Erkrankungen – ein Problem von Generationen?“ fand Ende November der 3. Long-COVID-Kongress, organisiert vom Ärzte- und Ärztinnenverband Long COVID sowie vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG), statt. Der Kongress bot die Möglichkeit, den neuesten Wissensstand miteinander zu teilen: Sowohl bei der Grundlagenforschung als auch bei möglichen therapeutischen Interventionen sind Fortschritte zu verzeichnen.
In unserem Montagsnewsletter stellen wir unserer DAP-Community immer eine Frage zum aktuellen Apothekengeschehen. Warum werden bestimmte Arzneimittel substituiert? Wieso wird ein verordnetes Arzneimittel gegen ein Alternativprodukt mit geringeren Mehrkosten ausgetauscht? Wie stehen Sie zum Thema Impfen in der Apotheke? Wollen Sie einen Überblick über die Meinung anderer Apothekenteams bekommen, dann schauen Sie in unser Umfragearchiv.
Ab 2025 beginnt für gesetzlich Versicherte der Roll-out der elektronischen Patientenakte (ePA). Zunächst wird die ePA 4–6 Wochen lang in drei Modellregionen ausgerollt. Ab Anfang März 2025 ist sie dann für alle Versicherten deutschlandweit nutzbar. Die Nutzung der ePA ist für die Versicherten freiwillig – ist keine ePA gewünscht, kann jederzeit gegenüber der Krankenkasse widersprochen werden. Unser FAQ-Folder gibt darüber Aufschluss, wie die ePA genutzt werden kann, wer Zugriff hat und wie die Akte befüllt wird.
Wir haben eine Retaxation von der BARMER (IK 104080005) erhalten.
Es betrifft eine E-Rezept-Verordnung über Pregabalin Vivanta 25 mg 100 St. PZN: 16663487. Eingelöst wurde das Rezept am 27.03.2024. Wir haben laut Rabattvertrag der Krankenkasse Pregabalin Aurobindo 25 mg 100 St. PZN: 11334454 abgegeben. Das Medikament wurde von dem Kunden am 02.04.2024 abgeholt und das Rezept wurde am gleichen Tag an die Abrechnungsstelle weitergeleitet. Wir haben jetzt eine Retaxation der Krankenkasse erhalten mit der Begründung: „Es erfolgte keine Abgabe eines rabattgünstigsten Arzneimittels (§ 130 a Abs. 8 SGB V und §§ 11 oder 13 des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V).“
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