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KLICK DER WOCHE
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Keuchhusten-Comeback: höchste Inzidenz seit Beginn der Meldepflicht
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Das aktuelle Epidemiologische Bulletin des Robert Koch-Instituts (RKI) widmet sich der alarmierenden Entwicklung der Pertussis-Fallzahlen in Deutschland. Seit Einführung der Meldepflicht im Jahr 2013 haben die Fallzahlen im Jahr 2024 mit über 22.000 gemeldeten Fällen einen Höchststand erreicht. Die detaillierte Analyse unterstreicht die Bedeutung der Impfung, insbesondere von Säuglingen und Risikogruppen, um die Ausbreitung und die schweren Verläufe der Erkrankung einzudämmen.
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Bildquelle: Yantra – stock.adobe.com
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© Bionorica SE
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AKTUELLES AUS DEM DAP DIALOG 83
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Der Wolf hustete und prustete
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… und zwar die ganze Nacht
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Die Temperatur sinkt, die Krankheitsfälle steigen – ein typisches Bild im Herbst. Auch wenn die Erkältung, wie mittlerweile wohl jeder weiß, nicht von der Unterkühlung herrührt, so sorgen die kalten Temperaturen und das nasse Wetter doch für geschwächte Immunsysteme und begünstigen das Auftreten der leidigen Atemwegserkrankungen. Als besonders störend wird von vielen der nächtliche Hustenreiz empfunden. Aber auch am Tag kann der Husten nerven: in Besprechungen, am Telefon oder wenn man tunlichst vermeiden möchte, einen Ton von sich zu geben. Was gegen Husten getan werden kann, wird in diesem Beitrag erläutert.
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AKTUELLES
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Versehentliche Änderung in eine Ersatzverordnung – Retaxrisiko
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Eine Ersatzverordnung wird ausgestellt, wenn ein bereits abgegebenes Arzneimittel aufgrund eines Arzneimittelrückrufes oder einer sonstigen Einschränkung nicht mehr eingenommen werden darf und daher eine erneute Verordnung erforderlich wird. Der Anspruch für Versicherte ist in § 31 Abs. 3 Satz 7 SGB V definiert. Für die neue Verordnung fällt für Versicherte keine Zuzahlung mehr an und sie fällt auch bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Arztpraxen nicht ins Gewicht, da sie als Praxisbesonderheit gilt. Die Ersatzverordnung muss von ärztlicher Seite mit dem Hinweis „Ersatzverordnung gem. § 31 Abs. 3 Satz 7 SGB V“ gekennzeichnet werden. Verordnet werden darf nur das Arzneimittel, das von der zuvor genannten Einschränkung betroffen ist.
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In der Apotheke wird für die Abrechnung die Sonder-PZN 06461067 herangezogen, die zusätzlich zur eigentlichen Arzneimittel-PZN aufgebracht wird. Für den Fall, dass die Ärztin bzw. der Arzt den Hinweis vergessen hat, besteht für E-Rezepte die Möglichkeit, das E-Rezept manuell über Status 15 entsprechend zu kennzeichnen. Da in der Apotheke aber auch ein falscher Zuzahlungsstatus über den identischen Status korrigiert wird, kam es in der Vergangenheit zu versehentlichen Falschkennzeichnungen und somit fehlerhaften Abrechnungen als Ersatzverordnungen. Da diese fehlerhaft abgerechneten Rezepte bei den Krankenkassen zu erheblichen Problemen führen, empfiehlt der Deutsche Apothekerverband e.V. (DAV) den Softwarehäusern die Abschaltung der Funktion der manuellen Kennzeichnung als Ersatzverordnung.
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Bis zur Abschaltung sollen Apotheken bei der Änderung des Zuzahlungsstatus vermehrte Aufmerksamkeit walten lassen, damit es nicht aus Versehen zu einer Kennzeichnung als Ersatzverordnung kommt.
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APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET
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Spasmolyt-Verordnung von Zahnarztpraxis
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Ist es möglich, ein E-Rezept über Spasmolyt, ausgestellt von einer Zahnarztpraxis, zu beliefern?
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Bildquelle: Iraidka – stock.adobe.com
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APOFRAGE DES TAGES
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Wie kommt diese Wirkung zustande?
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Bei richtiger Antwort werden Ihnen 5 DAPs-Punkte gutgeschrieben.
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» Pflichttext (PDF)
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Bildquelle: © DAP Networks GmbH
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Hinweis: Anregungen, Kritik und Themenwünsche zum Newsletter können gerne per Mail an info@deutschesapothekenportal.de geschickt werden. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!.
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