Die elektronische Patientenakte – ein großer Schritt in die Zukunft der Gesundheitsversorgung
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine bedeutende Neuerung im deutschen Gesundheitswesen. Ab 2025 wird sie nun flächendeckend für alle gesetzlich Versicherten eingeführt, sofern diese nicht aktiv widersprechen. Ziel ist es, die medizinische Versorgung durch die digitale Verfügbarkeit von Gesundheitsdaten zu verbessern und Heilberuflern einen umfassenden Überblick zu bieten.
Blutzuckerteststreifen, Medizinprodukte und Kammerpolitik
Im neuen Quartal steht die dritte Ausgabe des neuen Apothekenpodcast „Apotheke im Fokus“ von Accord für Sie bereit. In dieser Ausgabe geht es um gleich drei Themen:
Blutzuckerteststreifen, Medizinprodukte sowie einen Einblick in die Kammerpolitik.
Eine Zusammenfassung der Folge ist als Download verfügbar und kann als Printversion über Accord bestellt werden.
Kostenübernahme von Cannabisverordnungen – ohne Vorabgenehmigung der Krankenkasse
Die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie Abschnitt N § 45 (Genehmigungsvorbehalt Cannabisarzneimittel) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Somit dürfen Fachärztinnen und -ärzte medizinisches Cannabis ohne Genehmigungsantrag für die Kostenübernahme der Krankenkasse verschreiben.
Neben den Allgemeinmedizinerinnen und -medizinern benötigen auch Angehörige der Facharztgruppen Anästhesie, Innere Medizin, Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Gynäkologinnen und Gynäkologen mit der Schwerpunktbezeichnung Gynäkologische Onkologie keine Vorabgenehmigung der Krankenkassen mehr. Ebenso können Ärztinnen und Ärzte anderer Fachgruppen mit bestimmten Zusatzbezeichnung wie Geriatrie oder Palliativmedizin ohne Vorabgenehmigung Cannabis verordnen.
Freiwillig dürfen Ärztinnen und Ärzte allerdings weiterhin eine Genehmigung bei der Krankenkasse einholen, wenn sie sich absichern möchten.
APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET
E-Rezept – Name des Ausstellers weicht von QES ab
Wir benötigen Unterstützung. Und zwar liegt uns ein elektronisches Rezept über Tysabri 300 Konzentrat (PZN 04971976) vor. Allerdings scheint eine Identitätsabweichung zwischen signierender und ausstellender Person vorzuliegen. Aus Datenschutzgründen nehme ich im Folgenden andere Namen: Ausstellende Person ist Martin Schmidt und signierende Person ist Julian Schmidt. Für niemanden ist ersichtlich, dass es ein und dieselbe Person ist. Laut Praxis handelt es sich jedoch um dieselbe Person.
Wie müssen wir nun vorgehen? Haben wir eine Prüfpflicht und wenn ja, reicht es in unserem Fall, wenn wir dokumentieren, dass wir Rücksprache zur Klärung gehalten haben? Oder benötigen wir gar ein neues Rezept?
Hinweis: Anregungen, Kritik und Themenwünsche zum Newsletter können gerne per Mail an info@deutschesapothekenportal.de geschickt werden. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!.