Das BtM-Rezept im Detail

Bei BtM-Rezepten sind neben den rechtlichen/vertraglichen Vereinbarungen für „normale“ Kassenrezepte auch BtM-rechtliche Vorgaben zu beachten.

Ein BtM-Rezept besteht aus einem dreiteiligen Vordruck:

Teil I: Dokumentation in der Apotheke
Teil II: Abrechnung mit der Krankenkasse
Teil III: Dokumentation in der Arztpraxis

Erforderliche Angaben auf dem BtM-Rezept laut BtMVV

1. Angaben zum Patienten und zur Krankenkasse

Name, Vorname und Anschrift des Patienten müssen gemäß BtMVV angegeben sein. Ebenfalls in diesem Bereich sind das Geburtsdatum des Patienten und die Angaben zur Krankenkasse einzutragen.

Bei Rezepten für den Praxisbedarf entfallen die Angaben zum Patienten, es reicht der Vermerk „Praxisbedarf“ im Patientenfeld.

2. Ausstellungsdatum

BtM-Rezepte dürfen nicht beliefert werden, wenn sie nach mehr als 7 Tagen nach dem Ausstellungstag vorgelegt werden.

3. Eindeutige Arzneimittelbezeichnung und Menge

Das Betäubungsmittel muss mit einer eindeutigen Arzneimittelbezeichnung verordnet werden und falls eine der folgenden Angaben dadurch nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich mit Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, und mit der Darreichungsform.

Die Menge des verschriebenen Arzneimittels muss in Gramm, Milliliter oder Stückzahl der abgeteilten Form ausgewiesen werden, also z. B. „Oxycodon XY-Pharma 20 mg Retardtabletten 20 St. N1”.

4. Gebrauchsanweisung

Auf jedem BtM-Rezept müssen Angaben zur Dosierung des verordneten Mittels bzw. zum Vorliegen einer schriftlichen Gebrauchsanweisung gemacht werden

Dosierungshinweise müssen unter Angabe der Einzel- und Tagesgaben erfolgen wie z. B. „1 Pflaster aufkleben, danach alle 3 Tage das Pflaster entfernen und 1 neues Pflaster aufkleben” oder „3 x tägl. (morgens, mittags, abends) 1 Kapsel einnehmen”.

Ein allgemeiner Hinweis auf das Vorliegen einer schriftlichen Gebrauchsanweisung wie „gemäß schriftlicher Anweisung” ist laut BtMVV ebenfalls möglich.

5. Beladungsmenge bei Pflastern

Bei BtM-Pflastern ist zusätzlich die Beladungsmenge anzugeben, wenn diese nicht bereits aus der Produktbezeichnung unzweifelhaft hervorgeht.

Beispiel: Angabe der Beladungsmenge erforderlich

„Fentanyl Matrix 100 µg/h 5 St., enthält 23,12 mg Fentanyl”

Beispiel: Beladungsmenge ergibt sich aus der Produktbezeichnung

„Fentanyl Hexal Mat 100 µg/h Matrixpflaster 20 St. N3”

6. Buchstaben auf der Verordnung / Sonderregelungen

In bestimmten Fällen muss der Arzt auf der Verordnung zusätzlich einen Buchstaben aufbringen, der eine Sonderregelung kennzeichnet:

N: Bei Nachreichen einer notfallbedingten Verschreibung → Dieses BtM-Rezept darf nicht beliefert werden, da es sich um ein bei Notfallverschreibung nachgereichtes Rezept handelt!

S: Bei allen Verschreibungen von Substitutionsmitteln

ST: Bei Patienten, die Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme erhalten: „Take Home“ (in der Regel maximal der Bedarf für 7 aufeinander folgende Tage, in Ausnahmefällen der Bedarf für bis zu 30 aufeinander folgende Tage)

(K: Bei Verschreibung für Kauffahrteischiffe)

7. Arztstempel und Unterschrift

Auf dem BtM-Rezept müssen Name des verschreibenden Arztes, Berufsbezeichnung, Anschrift und Telefonnummer angegeben. Bei Gemeinschaftspraxen ist der verordnende Arzt im gemeinsam genutzten Stempel zu unterstreichen.

Zudem muss der Arzt die Verordnung eigenhändig unterschreiben, im Vertretungsfall mit dem zusätzlichen Vermerk „i. V.”.

8. Betriebsstättennummer und Arztnummer

Auch auf BtM-Rezepten müssen die Betriebsstättennummer (BSNR) und die lebenslange Arztnummer (LANR) angegeben werden. 

9. Seriennummer

Jeder Rezeptvordruck hat eine einmalige neunstellige Seriennummer. Diese Seriennummer wird mit einer schwarzen Farbe aufgedruckt, die unter UV-A-Licht grünlich fluoresziert­.