Neue Coronavirus-Impfverordnung: Es kann losgehen!

Seit Inkrafttreten der aktualisierten Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) in der vergangenen Woche sind die rechtlichen Grundlagen für die Coronaimpfung in Apotheken geregelt. Die Impfung darf nur von berechtigten Personen durchgeführt werden. Der zuständigen Landesapothekerkammer müssen einige Nachweise vorliegen. Welche dies sind und wie man zu einer berechtigten Person wird, erfahren Sie in diesem Artikel.

Schon mit der Zustimmung des Bundesrats zum „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ war klar: Apotheker werden gegen das Coronavirus impfen dürfen. Die rechtlichen Details regelt die aktualisierte CoronaImpfV, die in der vergangenen Woche in Kraft getreten ist. Um eine Berechtigung zu erhalten, müssen Apotheken diese bei ihrer zuständigen Landesapothekerkammer beantragen. Der Kammer muss eine Selbstauskunft der Apotheke darüber vorliegen, dass:

  • nur Personen, die zur Durchführung der Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt sind, diese auch durchführen werden,
  • geeignete Räumlichkeiten inklusive einer für die Impfung notwendigen Ausstattung zur Verfügung stehen und
  • eine nach berufsrechtlichen Vorschriften erforderliche Betriebshaftpflichtversicherung vorhanden ist, die mögliche Schäden nach Durchführung der Impfung abdeckt.

Die Bescheinigung der Landesapothekerkammer ist eine zwingende Voraussetzung für die Bestellung des Coronaimpfstoffs. Um als berechtigte Person zu gelten, müssen die Apotheker eine ärztliche Schulung besuchen. Diese kann beispielsweise im Rahmen der Modellvorhaben zu den Grippeimpfungen erfolgt sein. Die Bundesapothekerkammer (BAK) hat gemeinsam mit der Bundesärztekammer ein Curriculum für die Covid-19-Impfung entwickelt. Dieses umfasst zwölf Fortbildungsstunden zu jeweils 45 Minuten und teilt sich in fünf Teile auf, die sowohl theoretische als auch praktische Inhalte vermitteln. Die praktischen Inhalte können von Ärzten überall dort vermittelt werden, wo bereits gegen das Coronavirus geimpft wird. Das bedeutet, auch die Arztpraxis von nebenan könnte dafür in Frage kommen. Am Ende erfolgt eine Lernerfolgskontrolle. Für die Bescheinigung müssen auch Kenntnisse und Fähigkeiten der Ersten Hilfe bei Impfreaktionen nachgewiesen werden. Die impfenden Apotheker müssen daher selbst Ersthelfer sein bzw. eine zweistündige Fortbildung zu diesem Thema besuchen.

Apotheken dürfen dann die Impfstoffe und das Impfbesteck bzw. -zubehör unentgeltlich zur eigenen Verwendung beziehen und Erwachsene und Jugendliche ab 12 Jahren gegen das Coronavirus impfen. Die Apotheker erhalten dabei dieselbe Vergütung wie die impfenden Ärzte. Für eine Impfung, die werktags stattfindet, dürfen 28 Euro abgerechnet werden, am Wochenende und an Feiertagen sind es 36 Euro. Apotheken erhalten jedoch nochmals 7,58 Euro zzgl. USt. pro Impfvial für den Aufwand der Beschaffung des Impfstoffs, den sie verabreichen. Der Präsident der Bundesapothekerkammer, Thomas Benkert, rechnet mit den ersten Coronaimpfungen in Apotheken bereits im Februar.

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