Nullretax bei Nichtabgabe des rabattierten Originals rechtmäßig?

Uns lag ein Rezept zulasten der DAK-Gesundheit (IK 104067996) über „Vimpat 100 mg FTA 168 St. N3, Beragena Arzneimittel“ mit Aut-idem Kreuz vor. Wir haben den verordneten Import abgegeben. Jetzt haben wir eine Vollabsetzung wegen Verstoß gegen § 129 Abs. 1 Satz 3 SGB V, § 4 Abs. 2 Rahmenvertrag in Zusammenhang mit § 4 Abs. 12 Arzneiversorgungsvertrag erhalten. Wir vermuten aufgrund der Gleichbehandlung von Import und Original. Gibt es eine Chance, dagegen vorzugehen?

Antwort:

Die Vollabsetzung resultiert daraus, dass Sie ein Rabattarzneimittel (Original von UCB) nicht abgegeben haben. Seit dem 01. Januar 2015 enthält der vdek-Arzneiversorgungsvertrag eine Regelung, nach der auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz ein Austausch zwischen Original und bezugnehmenden Importen stattfinden darf und sogar muss, wenn Original oder Importe rabattiert sind.

4 Abs. 12 vdek-AVV

„Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und / oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf.“

Leider wurde die Nullretaxation bei Nichtabgabe von Rabattarzneimitteln durch ein Urteil des Bundessozialgerichts legitimiert, sodass ein Einspruch aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird.

Nachdem nach einem Urteil des SG Koblenz Verwirrung bezüglich des Austauschs von Original und Import bei gesetztem Aut-idem-Kreuz herrschte, ist mittlerweile in vielen Verträgen die oben genannte Klausel hinzugefügt worden. Deshalb ist es wichtig, wenn bei einer Verordnung nur Original und Importe zur Auswahl stehen, den Reimport-Dialog des Kassensystems zu öffnen und auf Rabattverträge zu prüfen. Rabattiertes Original bzw. rabattierte Importe sind immer vorrangig vor nicht rabattierten Original- bzw. Importarzneimitteln abzugeben (§ 5 Abs. 1 Rahmenvertrag).

Auch im nach dem Schiedsstellenurteil neu gefassten § 3 Rahmenvertrag ist festgelegt, dass Apotheken nicht retaxiert werden dürfen, wenn Sie einen Austausch von Original und Import bei gesetztem Aut-idem-Kreuz vornehmen.

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