Muss bei einem verschreibungs­pflichtigen Arznei­mittel die Diagnose auf dem Rezept stehen?

In unserer Apotheke stellt sich wieder­holt die Frage, ob das Arznei­mittel Mounjaro 5 mg KwikPen (PZN 18241224) auf Grundlage eines Kassen­rezepts abge­geben werden darf, wenn auf dem Rezept keine Diagnose vermerkt ist.

Antwort

Gemäß den Vorgaben der Arznei­mittel­ver­schreibungs­ver­ordnung ist die Diagnose keine Pflicht­angabe auf einer ärzt­lichen Verordnung. Selbst wenn nach Arznei­mittel-Richt­linie Arznei­mittel ver­ordnet werden, die nur unter bestimmten Vor­aus­setzungen erstat­tungs­fähig sind (z. B. OTC-Arznei­mittel für Erwachsene), so muss die vor­liegende Diagnose zwar in der Patienten­akte doku­mentiert, aber nicht zusätz­lich auf dem Rezept ange­geben werden (anders ist dies bei Hilfs­mitteln: Hier gibt die Hilfs­mittel-Richt­linie vor, dass die Diagnose auf dem Rezept zu vermerken ist).

Daher können Sie ein Mounjaro-Rezept ohne Angabe der Diagnose zulasten der GKV beliefern und davon aus­gehen, dass es zur Diabetes­behandlung ver­ordnet wurde. Prüfpflichtig werden Sie erst dann, wenn doch einmal eine Diagnose ange­geben wurde; dann sollten Sie schauen, ob nicht doch die Life­style-Indikation zu­grunde liegt – ist dies der Fall, muss das Präparat privat bezahlt werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung