Dürfen wir ein Entlassrezept über Actrapid FlexPen N2 beliefern?

Uns liegt ein Entlass­rezept über Actrapid FlexPen 100 I.E./ml N2 zulasten der AOK Nieder­sachsen vor. Die Packungs­größe N1 ist außer Handel, sodass wir nur eine N2-Packung abgeben können.

Dürfen wir in diesem Fall eine N2-Packung wie bei den Ersatz­kassen abgeben?

Antwort

Laut § 4 Anlage 4 des Arznei­versorgungs­vertrag AOK Nieder­sachsen gilt Folgendes:

4 Anlage 4 AVV AOK Niedersachsen

„[…] Ist gemäß Packungs­größen­ver­ordnung zwar das kleinste Packungs­größen­kenn­zeichen für diesen Wirk­stoff definiert, aber nur größere Packungen sind im Handel, kann die Apotheke ohne Rück­sprache mit dem Ver­ordner die kleinste im Handel befind­liche Packung abgeben. Der Abge­bende hat einen Ver­merk darüber auf der Ver­ordnung auf­zu­tragen. […]“

Demnach können Apotheken bei Entlass­rezepten zulasten der AOK Nieder­sachsen analog zu den Ersatz­kassen eine größere Packungs­größe abgeben, wenn eine N1-Packung definiert, aber nicht im Handel ist. Dies hat die Apotheke mit einem Ver­merk auf dem Rezept zu doku­mentieren.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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