Dürfen wir ein Entlassrezept über Actrapid FlexPen N2 beliefern?
Uns liegt ein Entlassrezept über Actrapid FlexPen 100 I.E./ml N2 zulasten der AOK Niedersachsen vor. Die Packungsgröße N1 ist außer Handel, sodass wir nur eine N2-Packung abgeben können.
Dürfen wir in diesem Fall eine N2-Packung wie bei den Ersatzkassen abgeben?
Antwort
Laut § 4 Anlage 4 des Arzneiversorgungsvertrag AOK Niedersachsen gilt Folgendes:
4 Anlage 4 AVV AOK Niedersachsen
„[…] Ist gemäß Packungsgrößenverordnung zwar das kleinste Packungsgrößenkennzeichen für diesen Wirkstoff definiert, aber nur größere Packungen sind im Handel, kann die Apotheke ohne Rücksprache mit dem Verordner die kleinste im Handel befindliche Packung abgeben. Der Abgebende hat einen Vermerk darüber auf der Verordnung aufzutragen. […]“
Demnach können Apotheken bei Entlassrezepten zulasten der AOK Niedersachsen analog zu den Ersatzkassen eine größere Packungsgröße abgeben, wenn eine N1-Packung definiert, aber nicht im Handel ist. Dies hat die Apotheke mit einem Vermerk auf dem Rezept zu dokumentieren.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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