Lösung der Abgabefrage

Das Thema lautete:
OTC-Arzneimittel verordnet, Rx-Arzneimittel rabattiert – was ist zu tun?

Sie erhalten am 01.02.2022 ein Rezept für einen schon früh in diesem Jahr unter Heuschnupfen leidenden erwachsenen Patienten.

Das verordnete OTC-Präparat ist bei der vorliegenden Krankenkasse nicht rabattiert und auch nicht in der Apotheke vorrätig. Vorrätig ist das ebenfalls apothekenpflichtige aut-idem-konforme Präparat der Firma 1 A Pharma, welches zudem zu den vier preisgünstigsten Arzneimitteln gehört. Außerdem haben Sie noch ein rabattiertes Rx-Präparat, MOMETASONFUROAT-ratiopharm 50 µg/Sprühst. 140 Spr.St. mit 18 g, PZN 10005547, an Lager.

Die Lösung zur Frage:
Wie können Sie den Kunden rahmenvertragskonform versorgen?

Wir geben das rabattierte Rx-Arzneimittel ab, da das verordnete OTC-Präparat für Erwachsene nicht von der Krankenkasse erstattet wird.

Diese Antwort ist falsch.

Grundsätzlich sind Sie zwar nach § 11 Rahmenvertrag verpflichtet, vorrangig rabattierte Arzneimittel abzugeben. Jedoch ist der Austausch hier nicht gestattet, da die Arzneimittel zwar vergleichbar in Wirkstoff-, -stärke und Darreichungs­form sind, aber eine Substitution zwischen OTC- und Rx-Arzneimitteln nach § 18 Abs. 2 des Rahmenvertrags untersagt ist.

Wir geben das vorrätige günstigere OTC-Präparat zulasten der GKV ab.

Diese Antwort ist korrekt.

Das verschreibungspflichtige Mometason-Rabattarzneimittel dürfen Sie aufgrund des Austauschverbotes nach § 18 Abs. 2 Rahmenvertrag nicht abgeben. Das verordnete OTC-Arzneimittel ist grundsätzlich nach Anlage I der AM-RL erstattungsfähig, aber teurer als die vier preisgünstigsten Alternativen, daher müssen Sie auf eines der preisgünstigsten Arzneimittel ausweichen. Damit können Sie das vorrätige OTC-Präparat abgeben und den Kunden so direkt versorgen.

Wir geben das vorrätige günstigere OTC-Präparat ab, berechnen es allerdings dem Kunden, da nur verschreibungspflichtige Mometason-Nasensprays durch die GKV erstattet werden.

Diese Antwort ist falsch.

Auch nicht verschreibungspflichtige Mometasonpräparate sind nach Anlage I der AM-RL des G-BA erstattungsfähig:

„OTC-ERSTATTUNG GEMÄSS ARZNEIMITTELRICHTLINIE
Die Verordnung für Erwachsene ist an Bedingungen gemäß Arzneimittelrichtlinie geknüpft.
Glukokortikoide, topisch nasal nur zur Behandlung bei persistierender allergischer Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik. [Anlage I Nr. 21]“

Daher können Sie das Arzneimittel zulasten der GKV abrechnen.

Erklärung

Beim verordneten Mometason-Nasenspray handelt es sich um ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Dieses ist aber nach Anlage I der AM-RL des G-BA erstattungsfähig:

OTC-Erstattung gemäß Arzneimittelrichtlinie

„Die Verordnung für Erwachsene ist an Bedingungen gemäß Arzneimittelrichtlinie geknüpft. Glukokortikoide, topisch nasal nur zur Behandlung bei persistierender allergischer Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik. [Anlage I Nr. 21]“

Ein Austausch auf das rabattierte Mometason-Nasenspray ist nicht erlaubt, da § 18 Abs. 2 des Rahmenvertrags einen Austausch zwischen OTC- und Rx-Arzneimitteln untersagt:

18 Abs. 2 Rahmenvertrag

„Zwischen Fertigarzneimitteln, die sich hinsichtlich der Verschreibungspflicht unterscheiden, ist ein Austausch nicht zulässig.“

Daher muss die Apotheke unter den OTC-Arzneimitteln, die aut-idem-konform zum Ausgangsartikel sind, nach einer abgabefähigen Alternative suchen. Das verordnete Präparat kommt nicht zur Abgabe in Frage, da es nicht zu den vier preisgünstigsten Arzneimitteln gehört.

Das vorrätige günstigere OTC-Mometason-Nasenspray kann jedoch abgegeben werden. Die Abrechnung erfolgt aus den oben genannten Gründen zulasten der GKV, eine Angabe der Indikation ist dazu nicht auf dem Rezept erforderlich.