Lösung der Abgabefrage

Das Thema lautete:
Ist die Abgabe des Bufori Easyhaler® erlaubt, wenn er nicht verordnet wurde und gegen das Rabattarzneimittel Pharmazeutische Bedenken bestehen?

Eine Kundin löst ein Rezept über den Symbicort Turbohaler zulasten der AOK Rheinland/Hamburg ein. Die EDV zeigt diesen als zur Abgabe in Frage kommenden Rabattartikel an. Inhalatoren des Typs DuoResp Spiromax, von verschiedenen Importeuren, werden Ihnen außerdem als preisgünstigste Alternativen angezeigt. Die Kundin ist jedoch gut auf den Bufori Easyhaler® eingestellt. Auch nach dem Beratungsgespräch fühlt sie sich mit der neuen Situation überfordert und ist unzufrieden mit der Situation. Sie entschließen sich, Pharmazeutische Bedenken geltend zu machen und möchten die Kundin so mit dem vertrauten Arzneimittel versorgen.

Die Lösung zur Frage:
Doch dürfen Sie in dieser Situation den Easyhaler® bei Anwendung Pharmazeutischer Bedenken abgeben?

Nein, als Alternative zum vorgeschlagenen Austausch darf nur das namentlich verordnete Arzneimittel abgegeben werden.

Diese Antwort ist falsch.

Bestehen Bedenken gegen einen durch den Rahmenvertrag vorgegebenen Austausch, muss die Apotheke nach der Abgaberangfolge des Rahmenvertrags zunächst prüfen, ob eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel zur Abgabe in Frage kommt. Ist das nicht der Fall, darf die Apotheke grundsätzlich das nächstpreisgünstigste Arzneimittel abgeben, gegen das keine Bedenken bestehen. Dabei sind nur solche Arzneimittel zu berücksichtigen, gegen die keine Pharmazeutischen Bedenken bestehen. Das abzugebende Präparat muss also nicht auf dem Rezept verordnet sein, gibt jedoch den Preisanker vor: Das abgegebene Präparat darf nicht teurer sein als das verordnete. Sie dürfen also den Bufori Easyhaler® mit entsprechender Dokumentation abgeben.

Nein, als Alternative zum Rabattartikel dürfen in diesem Fall nur die Importe abgegeben werden. Der vertraute Inhalator Bufori Easyhaler® kommt nach dem aktuellen Rahmenvertrag für die Abgabe nicht mehr in Frage.

Diese Antwort ist falsch.

Bestehen Bedenken gegen einen durch den Rahmenvertrag vorgegebenen Austausch, muss die Apotheke nach der Abgaberangfolge des Rahmenvertrags zwar zunächst prüfen, ob eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel zur Abgabe in Frage kommt, darf jedoch das nächstpreisgünstigste Arzneimittel abgeben werden, gegen das keine Pharmazeutischen Bedenken bestehen. Das namentlich verordnete Arzneimittel gibt den Preisanker vor. Ohne ärztliche Rücksprache dürfen Sie diesen bei Pharmazeutischen Bedenken nicht überschreiten.

Ja, da es – nach Durchlaufen der Abgaberangfolge gemäß Rahmenvertrag – das preisgünstigste Arzneimittel ist, gegen das keine Pharmazeutischen Bedenken bestehen und der Preisanker des namentlich verordneten Präparats nicht überschritten wurde.

Diese Antwort ist korrekt.

Bestehen Pharmazeutische Bedenken gegen einen durch den Rahmenvertrag vorgegebenen Austausch, muss die Apotheke zunächst prüfen, ob eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel zur Abgabe in Frage kommt. Bestehen auch hier Pharmazeutische Bedenken, muss die Apotheke das preisgünstigste Arzneimittel abgeben, gegen das keine Bedenken bestehen. Der Preisanker, der einzuhalten ist, wird dabei durch das namentlich verordnete Arzneimittel vorgegeben. Erst beim Überschreiten des Preisankers müsste Rücksprache mit dem verordnenden Arzt gehalten werden. Das preisgünstigste Arzneimittel, gegen das keine Pharmazeutischen Bedenken bestehen, darf dann mit entsprechender Dokumentation abgegeben werden.

Erklärung

Bestehen Pharmazeutische Bedenken gegen einen durch den Rahmenvertrag vorgegebenen Austausch, muss die Apotheke zunächst prüfen, ob eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel zur Abgabe in Frage kommt. Bestehen auch hier Pharmazeutische Bedenken, muss die Apotheke das nächstpreisgünstigste Arzneimittel abgeben, gegen das keine Bedenken bestehen. Der Preisanker, der einzuhalten ist, wird dabei durch das namentlich verordnete Arzneimittel vorgegeben. Das preisgünstigste Arzneimittel, gegen das keine Pharmazeutischen Bedenken bestehen, darf dann mit entsprechender Dokumentation abgegeben werden. Sollte das Präparat, gegen das keine Pharmazeutischen Bedenken bestehen, teurer sein als das namentlich verordnete, kann nach dem Kommentar des DAV zum aktuellen Rahmenvertrag eine Überschreitung des Preisankers nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt erfolgen. Diese ist ebenfalls zu dokumentieren. Für Ersatzkassen gilt hier allerdings nach neuestem vdek-Arzneimittelliefervertrag eine Ausnahme: Hier ist bei der Überschreitung des Preisankers keine telefonische Rücksprache notwendig. Seit Änderung des Rahmenvertrags im Juli 2019 muss das abgegebene Präparat bei der Geltendmachung Pharmazeutischer Bedenken nicht unbedingt das auf dem Rezept namentlich verordnete sein.

Das Vorgehen bei Pharmazeutischen Bedenken ergibt sich aus § 14 Abs. 3 Rahmenvertrag:

14 Abs. 3 Rahmenvertrag

„In Fällen des § 17 Absatz 5 Apothekenbetriebsordnung (sonstige Bedenken, z. B. pharmazeutische Bedenken) hat die Apotheke diese auf dem Arzneiverordnungsblatt zu konkretisieren und das vereinbarte Sonderkennzeichen aufzutragen. Sofern mehrere pharmazeutische Mitarbeiter das Arzneiverordnungsblatt bearbeitet haben, sind die pharmazeutischen Bedenken separat abzuzeichnen. Bei der Auswahl des abzugebenden Fertigarzneimittels sind die Abgaberegeln nach den §§ 11, 12 und 13 zu beachten. Hierbei sind nur solche Arzneimittel zu berücksichtigen, gegen die die pharmazeutischen Bedenken nicht bestehen.

Je nachdem, ob die Pharmazeutischen Bedenken nur gegen das Rabattarzneimittel oder sowohl gegen das Rabattarzneimittel als auch die vier preisgünstigsten Arzneimittel bestehen, wird zusätzlich zur Sonder-PZN ein anderer Faktor aufgedruckt:

  • Bedenken gegen das Rabattarzneimittel: Sonder-PZN 02567024 + Faktor 8
  • Bedenken gegen das Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten: Sonder-PZN 02567024 + Faktor 9

Zusätzlich ist auf dem Rezept eine kurze Begründung zu vermerken, warum der Austausch auf ein anderes Arzneimittel kritisch gesehen wird. Die Begründung wird dann abgezeichnet.

Wichtig

Sind Verordnungen nicht mit einem Aut-idem-Kreuz gekennzeichnet, ist die Apotheke verpflichtet, das verordnete Arzneimittel gegen ein wirkstoffgleiches, rabattiertes oder preisgünstigeres Arzneimittel auszutauschen. In bestimmten Fällen ist es jedoch sinnvoll, davon abzuweichen. Beispielsweise empfiehlt die Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft e. V., eine Substitution bei pulmonal angewendeten Arzneimitteln kritisch zu hinterfragen und nur unter speziellen Voraussetzungen einen Austausch vorzunehmen. Denn bekommt der Patient nicht sein gewohntes Inhalationssystem, kann das zu arzneimittelbezogenen Problemen und einer Gefährdung des Therapieerfolgs führen. Schließt der Arzt die Arzneimittelsubstitution durch das Setzen des Aut-idem-Kreuzes nicht aus, kann die Apotheke den Austausch im Sinne der Regelung nach § 130 SGB V verhindern und Pharmazeutische Bedenken geltend machen.