Lösung der Abgabefrage

Das Thema lautete:
Höchstmenge überschritten – was tun?

Verordnet ist auf einem BtM-Rezept mit Aut-idem-Kreuz Folgendes:

X Ritalin adult 30 mg 56 St. N2 Novartis
    PZN 06973620
X Ritalin adult 30 mg 28 St. N1 Novartis
    PZN 06971495
    Dosierung: 1–0–0

Die Höchstmenge für Methylphenidat liegt laut § 2 BtMVV bei 2.400 mg. Ein „A“ für eine Höchstmengenüberschreitung ist auf der Verordnung nicht zu finden. Im Team ist man sich uneinig, ob ein „A“ ergänzt werden muss oder nicht. Kennen Sie sich aus?

Die Lösung zur Frage:
Welche Aussage stimmt?

Da der Patient nur eine Tablette pro Tag einnimmt, ist die Höchstmenge innerhalb von 30 Tagen nicht überschritten. Ein „A“ ist auf der Verordnung daher nicht notwendig.

Diese Antwort ist falsch.

Unabhängig davon, wie lange ein Patient mit der verordneten Menge laut Dosierungsangabe auskommt, beziehen sich die Höchstmengen laut § 2 BtMVV auf Mengen, die der Arzt verordnen darf:

„(1) Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben:
a) bis zu zwei der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen:
[...] 13. Methylphenidat 2400 mg“

Zur Beurteilung, ob eine Höchstmenge überschritten wurde, ist die Verordnungsmenge eines Arztes für einen Patienten innerhalb von 30 Tagen zu bewerten. Wie lange der Patient mit der verordneten Gesamtmenge auskommt, ist dabei unerheblich.

Die Höchstmenge ist nicht überschritten, denn je Tablette ist nur 25,95 mg reines Methylphenidat enthalten. Bei der verordneten Menge von 84 Tabletten à 25,95 mg wurden also insgesamt nur 2.179,80 mg verschrieben. Eine Ergänzung auf der Verordnung ist überflüssig, da die erlaubte Höchstmenge von 2.400 mg unterschritten ist.

Diese Antwort ist falsch.

Je Tablette ist 30 mg Methylphenidathydrochlorid verordnet, was einer Menge von 25,95 mg Methylphenidat entspricht. Zur Berechnung der Höchstmenge wird jedoch das Salz herangezogen. Demnach ist die Höchstmenge überschritten und ein „A“ ist nach Rücksprache mit dem Arzt zu ergänzen.

Das „A“ zur Kennzeichnung einer Höchstmengenüberschreitung muss nach Rücksprache mit dem Arzt ergänzt werden, da insgesamt 84 Tabletten à 30 mg (= 2.520 mg) Methylphenidathydrochlorid verordnet sind.

Diese Antwort ist korrekt.

Zur Höchstmengenberechnung wird die Gesamtverordnungsmenge eines Arztes für einen Patienten innerhalb von 30 Tagen betrachtet. Auch wenn in § 2 BtMVV die Base Methylphenidat mit einer Höchstmenge von 2.400 mg genannt wird, gilt die identische Höchstmenge auch für das Salz. Hier ist also die Gewichtsmenge des enthaltenen Salzes heranzuziehen. Die Höchstmenge ist demnach überschritten.

Erklärung

Insgesamt sind auf dieser Verordnung 84 Tabletten Methylphenidat 30 mg verschrieben. Je Tablette ist 30 mg Methylphenidathydrochlorid enthalten, was einer Menge von 25,95 mg Methylphenidat entspricht.

Zur Berechnung der Höchstmenge wird das Salz herangezogen.

1 Abs. 1 BtMVV

„[...] Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, gilt die für ein Betäubungsmittel festgesetzte Höchstmenge auch für dessen Salze und Molekülverbindungen.“

Es wird demnach mit dem Gewicht des Hydrochlorids gerechnet:

Innerhalb von 30 Tagen darf der Arzt für einen Patienten demnach 80 Tabletten mit 30 mg verschreiben (2.400 / 30 = 80). Da in diesem Fall 84 Tabletten verordnet wurden, ist die Höchstmenge überschritten. Nach Rahmenvertrag § 6 darf die Apotheke nach Rücksprache mit dem Arzt ein fehlendes „A“ ergänzen.

6 Abs. 1 und 2c Rahmenvertrag

„[...] Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn [...]

c) Wenn papiergebundene Verordnungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nr. 1–7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nr. 1–8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt.“

Welche Änderungen damit gemeint sein könnten, wird im Rahmenvertrag ebenfalls definiert:

„Hierdurch sind folgende Angaben auf dem Verordnungsblatt erfasst

  1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden Person (BtMVV: einschließlich Telefonnummer),
  2. Datum der Ausfertigung, Ausstellungsdatum,
  3. Name und Geburtsdatum der Person (BtMVV: zusätzlich Anschrift) für die das Arzneimittel bestimmt ist
  4. Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke, (BtMVV: sofern zusätzlich notwendig: Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form),
  5. Bei Rezepturarzneimitteln die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen,
  6. BtMVV: Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form,
  7. Darreichungsformen, sofern Angabe zusätzlich notwendig,
  8. BtMVV: Kennzeichnungspflichten nach § 9 Nr. 6 BtMVV mit A, S, Z, K, N
  9. Der Vermerk ‚Praxisbedarf‘ anstelle der Angaben des Patienten und der Gebrauchsanweisung,
  10. Gebrauchsanweisung bei Rezepturarzneimitteln (BtMVV: mit Einzel- und Tagesangabe).

Demnach ist die Höchstmenge überschritten und ein ‚A‘ ist nach Rücksprache mit dem Arzt zu ergänzen.“

Versäumt die Apotheke eine Höchstmengenüberschreitung nach Rücksprache mit dem Arzt mit einem „A“ zu kennzeichnen, riskiert sie eine Retaxation. Das fehlende „A“ sehen viele Krankenkassen zudem nicht als unbedeutenden Formfehler, sondern als einen Fehler, der die gesamte Verordnung ungültig macht – und damit eine Nullretaxation rechtfertigt. In der Vergangenheit beurteilten Gerichte ein fehlendes „A“ als eindeutigen Verstoß gegen die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) und werteten es als Nichterfüllung der Sorgfaltspflicht der Apotheke.