Lösung der Abgabefrage

Das Thema lautete:
Welche Abgabe ist im Notdienst möglich?

Im Notdienst wird Ihnen ein Rezept über Ibuprofen 800 mg N3 Tabletten vorgelegt. Da jedoch keine N3-Packung mit Tabletten dieser Wirkstärke lieferbar ist, haben Sie in der Apotheke auch keine Alternative eines anderen Herstellers vorrätig. Lediglich Packungen zu 20 und 50 Stück haben Sie noch in der Schublade. Der Arzt ist nicht zu erreichen.

Die Lösung zur Frage:
Was geben Sie ab?

Sie geben eine vorrätige 50-Stück-Packung ab.

Diese Antwort ist korrekt.

Im Akutfall gilt § 17 Abs. 4 Rahmenvertrag (Sonderregelungen für den dringenden Fall (Akutversorgung/Notdienst)).

Sie geben zwei 50-Stück-Packungen ab.

Diese Antwort ist falsch.

Im Akutfall gilt § 17 Abs. 4 Rahmenvertrag (Sonderregelungen für den dringenden Fall (Akutversorgung/Notdienst)).

Da keine Rücksprache gehalten werden kann, geben Sie nur die kleinste vorrätige Packung zu 20 Stück ab.

Diese Antwort ist falsch.

Im Akutfall gilt § 17 Abs. 4 Rahmenvertrag (Sonderregelungen für den dringenden Fall (Akutversorgung/Notdienst)).

Erklärung

Auflösung der Abgabefrage des Monats

Ist eine verordnete Packungsgröße nicht lieferbar und sind auch keine Alternativen lieferbar, dann muss zur Beurteilung der Abgabemöglichkeiten zwischen einer alltäglichen Versorgung und einer Akutversorgung bzw. dem Notdienst unterschieden werden. Ist in der alltäglichen Versorgung eine Stückelung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bis zur verordneten Menge nach bestimmten Vorgaben möglich (§ 6 Rahmenvertrag, aufgrund einer fehlenden Regelung in den §§ 7 und 8 Rahmenvertrag), so gilt für den Notdienst § 17 Abs. 4 des Rahmenvertrags:

17 Abs. 4 Rahmenvertrag

Sonderregelungen für den dringenden Fall (Akutversorgung, Notdienst)

„4. Ist bei einer Verordnung nur unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung, die dem verordneten N-Bereich entspricht, vorrätig oder ist diese N-Bezeichnung nicht in der PackungsV definiert, ist eine Packung aus dem nächstkleineren N-Bereich abzugeben. Ist auch diese nicht vorrätig, ist die kleinste normierte Packung abzugeben. Falls auch eine solche Packung nicht vorrätig ist, ist die kleinste vorrätige Packung abzugeben, jedoch nicht mehr als die nach Satz 1 bestimmte abgabefähige Packung.“

Da in der Apotheke eine 50er-Packung vorrätig ist, muss diese abgegeben werden.