Lösung der Abgabefrage

Das Thema lautete:
Packung ohne Normkennzeichen zulasten der GKV?

Oben dargestellte Verordnung wird von einem Ihrer Kunden in der Apotheke vorgelegt. Bei der Eingabe in die Lauer-Taxe fällt Ihnen auf, dass zwar eine Packung dieser Größe mit einem Preis von 55,13 Euro im Handel ist, diese aber kein Normkennzeichen trägt.
Die N1-Packung mit 5 x 20 ml kostet 7,77 Euro, die N2 mit 10 x 20 ml 14,71 Euro. Demnach wäre die entsprechend verordnete Menge deutlich teurer.

Die Lösung zur Frage:
Welche Abgabe ist korrekt?

Abgabe der verordneten Packung mit 10 x 5 x 20 ml ohne N-Kennzeichen.

Diese Antwort ist leider falsch.

Die verordnete Menge kann nicht zulasten der Kasse abgegeben werden, da die Packungsgröße den größten definierten Normbereich überschreitet. 

Abgabe der verschriebenen Menge, durch Stückelung entsprechender Packungen, welche ein Normkennzeichen tragen, nach Rücksprache mit dem Arzt.

Diese Antwort ist korrekt.

Stellt der Arzt eine neue Mehrfachverordnung mit entsprechendem Sondervermerk und eindeutiger Packungsmenge unter Verwendung des Normkennzeichens aus, darf aus der größten im Handel befindlichen Packung die entsprechende Menge gestückelt werden.

Abgabe der Großpackung nach Rücksprache mit dem Arzt.

Diese Antwort ist falsch.

Das Verbot, eine Jumbopackung zulasten der GKV abzugeben, ist unter anderem in § 2 Abs. 4 Packungsgrößenverordnung festgelegt.

Erklärung

Erklärung

Natriumhydrogencarbonat-Infusionslösungen werden gemäß PackungsV in die Gruppe der Mineralstoffpräparate/Spurenelemente zur Infusion eingeteilt:

Die verordnete Menge überschreitet mit 50 Stück demnach den größten definierten Normbereich (N3 = 19–20). Es handelt sich bei der Packung mit der Menge 10 x 5 x 20 ml um eine nicht erstattungsfähige „Jumbopackung“, die nicht zulasten der GKV abgegeben werden darf.

Die N2-Packung mit 10 x 20 ml ist die größte im Handel befindliche Packung und kann daher von den Apothekenmitarbeitern, bei einer Mehrfachverordnung durch den Arzt, abgegeben werden (gem. §§ 6 Abs. 3 und 3 Abs. 7 Buchst. e Rahmenvertrag).

Es ist zu empfehlen, den Arzt um eine eindeutige Verordnung über die fünf 10er-Packungen unter Angabe der Normgröße zu bitten. Zusätzlich ist ein ärztlicher Sondervermerk zur Bestätigung der verordneten Menge sinnvoll.

Hier ein Beispiel:
Natriumhydrogencarbonat 8,4 % INF 10 x 20 ml N2 x 5 ! (oder „Menge ärztliche begründet“).