Abrechnung der Covid-19-Impfstoffe

Die Lieferung der Covid-19-Impfstoffe über Apotheken ist angelaufen. Nicht klar war zunächst, wie Vergütung und Abrechnung ausgestaltet werden. Die Details wurden kurz nach der ersten Bestellwelle am 1. April 2021 mit der aktualisierten Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) bekannt. In einer gleichzeitig in Kraft getretenen Allgemeinverfügung wurden zudem Pflichten für Apotheken und Großhändler festgehalten.

Apotheken erhalten 6,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (USt.) für jede gelieferte Durchstechflasche. Zusätzlich ist die ABDA damit beauftragt, den tatsächlichen Aufwand bis zum 17. Mai 2021 zu ermitteln und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mitzuteilen. Es ist also möglich, dass die Vergütung daraufhin noch angepasst wird.

Was erhält der Großhandel?

Der Großhandel erhält vom 1. April bis zum 9. Mai 2021 eine Vergütung von 9,65 Euro zzgl. USt. pro abgegebener kühlpflichtiger Durchstechflasche und 11,55 Euro pro abgegebener ultra- oder tiefkühlpflichtiger Durchstechflasche. Ab dem 10. Mai wird die Vergütung auf 6,55 Euro zzgl. USt. je abgegebener Durchstechflasche festgesetzt. Für das mitgelieferte Impfbesteck und -zubehör werden zusätzlich 1,65 zzgl. USt. veranschlagt. Der Großhandel erhält die Vergütung über die Apotheken. Der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (PHAGRO) evaluiert den tatsächlichen Aufwand bis zum 15. Juni 2021 und teilt dem BMG das Ergebnis mit.

Pflichten der Apotheken

In einer zusätzlichen Allgemeinverfügung wurden zum 1. April 2021 bestimmte Pflichten für Apotheken und Großhändler festgelegt, da die Verfügbarkeit der Covid-19-Impfstoffe derzeit begrenzt ist. Für Apotheken finden sich folgende Vorgaben:

  • Abgabe der Covid-19-Impfstoffe auf Bestellung ausschließlich an Vertragsarztpraxen, die die Apotheke bereits mit Praxisbedarf versorgt; Privatärzte und Betriebsärzte dürfen vorerst nicht beliefert werden
  • Lieferung des Impfstoffs inklusive erforderlichem Impfzubehör
  • Bestellung ausschließlich bei dem Mitgliedsunternehmen des PHAGRO, das Hauptlieferant der Apotheke ist; ist der Hauptlieferant kein Mitglied des PHAGRO, soll die Bestellung über das Mitgliedsunternehmen des PHAGRO erfolgen, das die Apotheke ansonsten überwiegend beliefert
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