Sumatriptan verschreibungsfrei und Korrektur bei Meldepflicht

Sumatriptan ist seit dem 1. November 2020 bedingt verschreibungsfrei. Zudem sind weitere Änderungen an der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in Kraft getreten. Dazu gehört z. B. die Herausnahme der Meldepflicht an den Arzt bei bestimmten Blutprodukten. Es folgt ein Überblick der wichtigsten Änderungen.

Das Migränetherapeutikum Sumatriptan, das zu den selektiven Serotonin (5-HT₁B/5-HT₁D)-Rezeptor-Agonisten (Triptane) gehört, ist unter folgenden Bedingungen verschreibungsfrei in der Apotheke erhältlich:

Vgl. Anlage 1 der AMVV

„Zur akuten Behandlung der Kopfschmerzphase bei Migräneanfällen mit und ohne Aura, nach der Erstdiagnose einer Migräne durch einen Arzt, in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung in Konzentrationen von 50 mg je abgeteilter Form und in einer Gesamtmenge von 100 mg je Packung.“

Im Handel sind bereits zwei OTC-Präparate (ratiopharm, Hexal). Nur Arzneimittel, die als nicht verschreibungspflichtig gekennzeichnet sind, dürfen seit 1. November im Rahmen der Selbstmedikation abgegeben werden.

Auch bei den anderen Triptanen, die ohne ärztliche Verordnung erhältlich sind, wurden die Ausnahmen von der Verschreibungspflicht angepasst: Die Abgabe der OTC-Triptane ist nun nicht mehr auf Patienten zwischen 18 und 65 Jahren beschränkt. Das gilt für Almotriptan und Naratriptan.

Ibuprofen-Säfte ab 3 Monaten

Bei Ibuprofen „zur oralen Anwendung in flüssigen Zubereitungen ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile“ wurde die Altersgrenze von 6 Monaten auf 3 Monate reduziert. Somit sind zukünftig auch Ibuprofen-Säfte, die ab 3 Monaten zugelassen sind, ohne Verschreibung in der Apotheke erhältlich. Einen Saft mit entsprechender Zulassung gibt es allerdings noch nicht. Maximaldosis sind weiterhin 10 mg/kg Körpergewicht (bis max. 1.200 mg pro Tag) und Einsatzgebiet leichte bis mäßig starke Schmerzen und Fieber.

Esketamin-haltige Nasensprays: Vermerk auf dem Rezept erforderlich

Vor dem Hintergrund der zentralen Zulassung eines Esketamin-haltigen Arzneimittels (Spravato) zur intranasalen Anwendung wurde eine neue Regelung in die AMVV aufgenommen. Bei der Verordnung eines solchen Arzneimittels muss der Arzt laut § 2 Abs. 3a AMVV auf dem Rezept vermerken, dass das Arzneimittel nicht direkt an den Patienten, sondern ausschließlich an die Arztpraxis oder Klinik abgegeben werden darf. Fehlt ein solcher Vermerk, kann der Apotheker diesen ohne Arztrücksprache ergänzen, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt nicht „mit zumutbarem Aufwand“ möglich ist.

Esketamin-Nasenspray wird zur Behandlung schwerer, therapieresistenter Depressionen eingesetzt. Die amerikanische Zulassungsbehörde FDA hat das Esketamin-haltige Nasenspray Spravato bereits im März 2019 zugelassen. Die Anwendung darf nur unter ärztlicher Aufsicht erfolgen.

Der Wirkstoff Esketamin zeigt eine starke analgetische Wirkung und führt gleichzeitig zu einer dissoziativen Anästhesie. Diesen Wirkungen liegt in erster Linie die Blockade der N-Methyl-D-Aspartat-Rezeptoren (NMDAR) zugrunde. Es wird vermutet, dass auch die antidepressive Wirkung auf den NDMAR-Antagonismus zurückzuführen ist.

Klarstellung bei der Meldepflicht nach § 17 Abs. 6a ApBetrO

Bezüglich der Meldepflicht an den verschreibenden Arzt bei Blutprodukten und Hämophilie-Arzneimitteln gab es eine Klarstellung. Laut § 17 Abs. 6a Satz 2 ApBetrO muss die Meldung der dort aufgeführten Angaben (Bezeichnung des Arzneimittels, Chargenbezeichnung und Menge, Datum der Abgabe und Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Patienten) nur „bei der Abgabe von Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie“ an den Arzt erfolgen. Zuvor umfasste diese Meldepflicht auch Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut und Zubereitungen aus anderen Stoffen menschlicher Herkunft, obwohl sie nur für Hämophilie-Arzneimittel gedacht war.

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