Überblick: viele Corona-Sonderregeln verlängert

Gerade noch rechtzeitig vor dem 1. April 2021 wurden viele Corona-Sonderregeln verlängert. Das entsprechende „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ ist am 31. März 2021 in Kraft getreten. Neu ist, dass die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite automatisch als aufgehoben gilt, wenn der Bundestag nicht spätestens nach bis zu 3 Monaten das Fortbestehen erneut feststellt. Es folgt ein Überblick, welche apothekenrelevanten Regeln weiter gelten.

Pseudoarztnummer auf Entlassrezepten (BtM- und T-Rezept)

Auch die Sonderregelung zur Pseudoarztnummer auf BtM- und T-Rezepten im Rahmen des Entlassmanagements wurde verlängert. Die „4444444“ plus zweistelliger Fachgruppencode darf auf diesen Rezepten weiterhin bis zum 31. Dezember 2021 verwendet werden. Die Apotheke hat diesbezüglich keinerlei Prüfpflicht.

Händedesinfektionsmittel: Frist läuft aus

Die Allgemeinverfügung zur Herstellung von Händedesinfektionsmitteln wurde hingegen nicht mehr verlängert und ist am 5. April 2021 ausgelaufen. Restbestände durften nur bis zu diesem Datum abgegeben werden. Seit dem 06.04.2021 dürfen keine Händedesinfektionsmittel gemäß Biozidverordnung mehr in der Apotheke hergestellt, verwendet oder abgegeben werden.

Bildquelle: Zerbor – stock.adobe.com