Auflösung des Retaxrätsels Januar

 

Nach wie vor sind viele Details bei der Retaxierung auf Grund der Nichtabgabe rabattierter Arzneimittel unklar und führen immer wieder zu Problemen. In unserem Retax-Rätsel wollen wir monatlich aktuelle Fragestellungen aufgreifen, um zukünftig Retaxierungen möglichst zu vermeiden.

Im Retax-Rätsel Januar ging es um das Thema:
Packungsgrößen: Unzureichende EDV-Kürzel


Die Apotheken-EDV zeigt der Apotheke für die vorliegende Krankenkasse an, dass ein Austausch gegen rabattierte Arzneimittel mit gleicher N-Bezeichnung aber unterschiedlicher Hubzahl vorzunehmen sei.

Muss die Apotheke das verordnete Inhalat mit 100 Hub gegen ein rabattiertes Arzneimittel mit 200 Hub austauschen?

 

 

Welche Antwort ist richtig?


A)
Ja! Arzneimittel mit gleicher N-Bezeichnung müssen laut Rahmenvertrag unabhängig von der Stückzahl bzw. Inhaltsmenge gegen Rabattarzneien mit identischer N-Bezeichnung ausgetauscht werden.

B)
Die Austauschanzeige berücksichtigt nicht die unterschiedliche Hubzahl, sondern vergleicht lediglich die „Packungsgrößen“ mit „1 St.“. Laut Rahmenvertrag und Meinung des DAV muss und darf hier nicht ausgetauscht werden. Zudem wäre die Überschreitung einer eindeutig verordneten Menge eines verschreibungspflichtigen Wirkstoffs aus rechtlichen Gründen problematisch.

C)
Nach derzeitiger Retaxationspraxis muss bei Überschreiten der verordneten Menge von 100 Hub sogar mit einer Retaxation gerechnet werden.

D)
Beim Austausch von Inhalaten können zudem auch nicht behebbare pharm.Bedenken einen Austausch verbieten.


Auflösung:

Bei Prüfung des verordneten und für die vorliegende Kasse nicht rabattierten Arzneimittels erhält die Apotheke folgende Austauschanzeige:

Abb.1 Austauschanzeige der Apotheken-EDV


A) Diese Antwort ist leider falsch.

Das SGB V spricht von „identischen“ Packungsgrößen:

und im aktuellen Rahmenvertrag ist in §4 (1) c von „gleicher“ Packungsgröße die Rede.

Obwohl derzeit rechtlich unterschiedliche Meinungen existieren wie die im SGB V und im Rahmenvertrag verwendeten Begriffe zu interpretieren sind und hierzu leider auch unterschiedliche Einzelfall-Urteile zweier Gerichte vorliegen (LG Hamburg v. 1.10.09 und LG München 1 v. 19.11.09) ist die Antwort A nicht korrekt, dass bereits laut derzeitigem Rahmenvertrag ausgetauscht werden müsse. Der Deutsche Apothekerverband verhandelt derzeit noch mit dem Spitzenverband der Krankenkassen über eine verbindliche und praktikable Regelung im Rahmenvertrag.


B) Diese Antwort ist richtig!

Wie in Abb.2. zu sehen ist, werden aufgrund des in unserem Fall verwendeten EDV-Kürzels „1 St.“ für die „Packungsgröße“ auch Inhalationen mit unterschiedlichen Hubzahlen als identisch angesehen und als austauschbar angezeigt.



Abb.2 Unterschiedliche Hubzahlen werden mit der Packungsgröße „1 St.“ erfasst und als aut idem fähig angezeigt.


C) Auch diese Antwort ist richtig!

Obwohl sich der Spitzenverband der Kassen um eine Austauschbarkeit bei gleicher N-Bezeichnung unabhängig von der Stückzahl bemüht, wird von den Prüfstellen bei Überschreitung der ärztlich verordneten Stückzahl retaxiert. Dies gilt auch bei Verordnungen mit N-Bezeichnung ohne ausdrücklich genannte Stückzahl bei Abgabe der größeren Packung:




D) Auch diese Antwort ist korrekt!

Beim Austausch von Inhalationen ist bei Folgeverordnungen zudem in jedem Einzelfall zu prüfen ob ein Austausch problemlos erfolgen kann, ob Probleme zu befürchten sind und ob diese ggf. behoben werden können. Falls nicht behebbare Probleme abzuehen sind, wäre das Therapieziel durch den Austausch gefährdet und von einem Austausch gegen ein Rabattarzneimittel abzusehen.

Da in unserem Fall gleich mehrere Fallgruppen betroffen sein können:

Fallgruppe A: kritische Arzneimittelgruppen und Wirkstoffe
Fallgruppe B: Darreichungsformen (hier Inhalationssysteme)
Fallgruppe C: Non-Compliance (Kinder)
Fallgruppe E: Erkrankungen (Asthma)

ist hier eine besonders gründliche Einzelfallprüfung zu empfehlen.

Weitere Informationen zum Thema „Pharm.Bedenken“ und zur Umsetzung in der Apotheke finden Sie hier in unserer Pharmakothek.