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In den vergangenen Monaten gab es eine Vielzahl von Veränderungen im
Deutschen Gesundheitsmarkt, die auch die Arbeit in der Apotheke nachhaltig beeinflusst haben. Seit dem 1. Juni 2008 gibt es für viele Festbetragsgruppen neue Festbeträge. Dadurch werden viele der bisher zuzahlungsbefreiten Arzneimittel wieder zuzahlungspflichtig.

Aufgrund dieser Änderung werden die Apotheken-Teams wieder mit vielen Fragen ihrer Kunden konfrontiert werden. Der eine oder andere Kunde wird wohl auch seinen Unmut über die zusätzliche finanzielle Belastung äußern. Damit Sie gut vorbereitet sind und kompetent Auskunft geben können, haben wir die wichtigsten Informationen rund um die Themen „Festbeträge, Zuzahlungen und Rabattverträge“ für Sie zusammengestellt und aufbereitet. Neben Fakten und Hintergrundinfos finden Sie beispielhafte Dialoge zu dieser Thematik – als Anregung und Hilfe für Ihre Kundengespräche.

1. Das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichk.-Ges.

Die Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigen seit Jahren konstant an. So haben die gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2005 rund 25,39 Milliarden Euro für Medikamente ausgegeben - 3,56 Milliarden oder 16,8 Prozent mehr als 2004. Im Jahr 2006 hat sich die Entwicklung fortgesetzt.
(Quelle: AOK-BV)


Fakt ist, dass die Gesundheitsausgaben weltweit ansteigen. Dies hat verschiedene Gründe, wobei die beiden bedeutendsten der demographische Wandel und die immensen Fortschritte der Medizin sind. Sie vor allem tragen dazu bei, dass immer mehr Geld für die Gesunderhaltung einer immer älter werdenden Gesellschaft ausgegeben wird. Damit die Fortschritte der Medizin möglichst allen Menschen zu Gute kommen, ist es auf der anderen Seite nötig, die Ausgaben auf den Prüfstand zu stellen. Denn nicht alles Machbare ist sinnvoll. Vor allem aber ist es unausweichlich, Einsparpotenziale überall dort zu erschließen und zu nutzen, wo dies ohne Abstriche an der medizinischen Versorgung der Bevölkerung möglich ist.

In Deutschland soll dies mit dem Gesetz für mehr Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (AVWG) erreicht werden, das am 1. Mai 2006 in Kraft getreten ist. Hiermit will der Gesetzgeber Anreize für mehr Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung erschließen und die Kostenentwicklung bei Arzneimitteln bremsen. Erste Erfolge zeigen sich schon jetzt: Die Ausgaben für Arzneimittel und Impfstoffe sind im Jahr 2007 lediglich um 3,4% gestiegen. Darin sind Einsparungen durch Rabattverträge, die zwischen Herstellern und Krankenkassen vereinbart wurden, noch nicht berücksichtigt.

Das AVWG soll die Arzneimittelversorgung auf hohem Niveau sichern und die Beitragsentwicklung der Gesetzlichen Krankenkassen bremsen.

Die meisten Maßnahmen des AVWG zur Senkung der Arzneimittelausgaben sind Ihnen aus Ihrem Apotheken-Alltag sicherlich bekannt:

2. Zuzahlungen

Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es seit Mitte der siebziger Jahre. Sie beteiligen die Versicherten an den Gesundheitskosten und sollen eine wirtschaftliche Inanspruchnahme der Leistungen der GKV fördern. So soll die Eigenverantwortung der Versicherten für ihre Gesundheit gestärkt werden. Bei Bagatellfällen (z.B. Schramme, blauer Fleck) soll nicht gleich der Arzt aufgesucht werden. Ebenso sollen die Versicherten nicht direkt selber Fachärzte aufsuchen, sondern erst nach Überweisung durch den Hausarzt.

Die Praxisgebühr ist eine Zuzahlung in Höhe von zehn Euro, die Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland bei Arzt-, Zahnarzt- und Psychotherapeutenbesuchen leisten müssen.

Bei einer stationären Behandlung fällt ein Eigenanteil von täglich zehn Euro an, begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr.

Abweichend von diesem Grundsatz beträgt die Zuzahlung bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege zehn Prozent der Kosten sowie zusätzlich zehn Euro je Verordnung. Die Zuzahlung bei häuslicher Krankenpflege ist ebenfalls auf 28 Tage je Kalenderjahr begrenzt.

Die Zuzahlung bei Arzneimitteln beträgt grundsätzlich zehn Prozent, mindestens jedoch fünf Euro und maximal zehn Euro, allerdings nicht mehr als die Kosten des Mittels.

Bestimmte Arzneimittel können vollständig von der Zuzahlungspflicht befreit werden. Das ist dann der Fall, wenn sich Arzt und Patient gemeinsam für ein besonders günstiges Arzneimittel entscheiden, dessen Preis mindestens 30 Prozent unterhalb des Festbetrags liegt.

Mittlerweile werden mehr als 12.000 zuzahlungsbefreite Arzneimittel verzeichnet (Stand 15.04.: 12.907 Arzneimittel).

Die Krankenkassen haben außerdem die Möglichkeit, mit Arzneimittelherstellern spezielle Rabattverträge abzuschließen, die die Versicherten von der Zuzahlung befreien. Im überwiegenden Maße werden die Versicherten zu 100%, zum Teil zu 50% von der Zuzahlung befreit, wenn der Herstellerrabattvertrag für die Krankenkasse lukrativ ist.

Beispiel: Ein Kunde bekommt Omep 20 mg N1 verordnet

AVP: 13,86 Euro
Festbetrag (FB): 15,70 Euro
Zuzahlung: 5,00 Euro

Damit niemand in seiner finanziellen Leistungsfähigkeit überfordert wird, gibt es individuelle Belastungsgrenzen. Die Zuzahlungen sind

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind generell von Zuzahlungen befreit, ausgenommen die Zuzahlungen bei Fahrkosten. Auf Familien wird auch durch die Erhöhung der Kinderfreibeträge zusätzlich Rücksicht genommen.

3. Festbeträge für Arzneimittel

Auf dem deutschen Arzneimittelmarkt gibt es eine Vielzahl von Arzneimitteln mit vergleichbarer Wirkung und zum Teil auch identischer Zusammensetzung, deren Preise aber sehr unterschiedlich sind. Dies gilt vor allem, wenn der Patentschutz für Originalpräparate abgelaufen ist und Nachahmerpräparate, sog. Generika, auf den Markt kommen: Qualitativ hochwertige Generika bieten meist ein enormes Einsparpotenzial – bei vergleichbarer Wirkung und Zusammensetzung.

Seit 1989 gibt es daher für ausgewählte Arzneimittel(gruppen) sog. Festbeträge, d.h. Höchstbeträge für die Erstattung von Arzneimittel-Preisen durch die gesetzlichen Krankenkassen. Diese Festbeträge werden für Gruppen vergleichbarer Arzneimittel festgesetzt. In der Praxis bedeutet das: Sobald für eine Wirkstoffgruppe ein Festbetrag festgelegt wurde, erstatten die Krankenkassen nur diesen Festbetrag. Der Arzt hat die Wahl zwischen mehreren therapeutisch gleichwertigen Präparaten, die er dem Patienten auf Kosten der Krankenkasse verordnen kann.

Verordnet der Arzt dennoch ein Arzneimittel, dessen Preis über dem Festbetrag liegt, so muss der Patient diesen Differenzbetrag zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung entrichten; das gilt auch für Patienten, die von der Zuzahlung befreit sind. Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten in diesem Fall vorher darüber zu informieren.


Festbetragsgruppen

Festbeträge werden in einem zweistufigen Verfahren festgelegt:

In der ersten Stufe legt der Gemeinsame Bundesausschuss Arzneimittelgruppen fest, für die Festbeträge festgesetzt werden können:



Die Festbetragsgruppen enthalten nur Arzneimittelwirkstoffe. Dort werden keine Fertigarzneimittel aufgeführt.

Der Gemeinsame Bundesausschuss ermittelt auch die notwendigen rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder anderen geeigneten Vergleichsgrößen, auf deren Grundlage die Spitzenverbände der Krankenkassen die Festbeträge festsetzen.

In der zweiten Stufe legen die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich auf der Grundlage von rechnerisch mittleren Tages- oder Einzeldosen oder anderen Vergleichsgrößen Festbeträge fest, bis zu deren Höhe die Krankenkassen die Kosten tragen.

Die Krankenkassen können zudem mit den Herstellern einen speziellen Rabattvertrag abschließen, damit die Arzneimittel mit Preisen über dem Festbetrag für die Versicherten ohne Mehrkosten verfügbar sind. Hierdurch wird das Festbetragssystem flexibler und für vertragliche Vereinbarungen geöffnet.


Neue Festbeträge ab 1. Juni 2008

Seit dem 1. Juni 2008 gelten für 71 Festbetragsgruppen neue Festbeträge. Sie sollen den Kassen zu einem zusätzlichen Einsparvolumen von 390 Mio. Euro pro Jahr verhelfen. Für 47 dieser Gruppen wird es zudem neue Zuzahlungsbefreiungsgrenzen geben. Dies gaben die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen am 11. April 2008 bekannt.

Nach der jährlichen Überprüfung des Festbetragsmarktes mit seinen 441 Festbetragsgruppen kamen die Kassen zu dem Ergebnis, dass die Festbeträge in 59 Gruppen aufgrund der Marktdynamik abzusenken sind. In zwölf Gruppen wurde der Festbetrag zum Zweck der gesicherten Versorgung angehoben, in acht Gruppen wurde er aufgrund mangelnder Besetzungszahlen aufgehoben. Die Spitzenverbände betonten, dass auch nach diesen Festsetzungsbeschlüssen in allen Gruppen eine für die Therapie hinreichende Arzneimittelauswahl sowie eine in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleistet werde.

Mit ihren nun erfolgten Beschlüssen sind die Spitzenverbände der Krankenkassen zum letzten Mal ihrem gesetzlichen Auftrag zur Festsetzung von Arzneimittel-Festbeträgen und Zuzahlungsbefreiungsgrenzen nachgekommen. Ab 1. Juli 2008 werden beide Aufgaben vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen wahrgenommen.

4. Höchstbeträge

Höchstbeträge sind eine Art von Festbeträgen für innovative und neuartige Arzneimittel. Sie wurden durch das Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG) eingeführt. Generell ist der Hersteller in der Festsetzung des Preises seines patentgeschützten Arzneimittels frei. Jedoch müssen Krankenkassen diesen Preis nicht akzeptieren. Unter bestimmten Vorraussetzungen können sie – nach einer Kosten-Nutzen-Bewertung - einen Höchstbetrag festsetzen. Die Regeln dazu werden noch beschlossen. Alternativ zu einer autonomen Festsetzung durch die Kassen können Höchstbeträge auch einvernehmlich mit dem Hersteller vereinbart werden. Einen Höchstbetrag darf es hingegen nicht geben, wenn die Kosten-Effektivität eines Arzneimittels nachgewiesen ist oder wenn es keine zweck mäßige Therapiealternative gibt.

In jedem Fall muss der Hersteller seinen Preis nicht auf den Höchstbetrag absenken, sondern der Patient muss die Differenz vom Höchstbetrag zum Arzneimittelpreis übernehmen. Damit entsteht für den Patienten eine Art Zuzahlung, wenn sie die innovativen Arzneimittel benötigen bzw. wünschen.

Ein bekanntes Beispiel ist der Cholesterinsenker Sortis, dessen Preis anlässlich der Einführung von Festbeträgen für Statine nicht auf Festbetragsniveau abgesenkt wurde.

Beispiel (Stand 21.05.2008)
Ein Kunde bekommt Sortis 40 mg, N1 verordnet

AVP: 66,69 Euro
Festbetrag (FB): 31,78 Euro
Differenz zwischen AVP und FB:      34,91 Euro
Zuzahlung/Rezeptgebühr 5,00 Euro
Zuzahlung gesamt: 39,91 Euro

5. Rabattverträge

Rabattverträge sind Ergebnisse von Preisverhandlungen zwischen Krankenkassen und Arzneimittelherstellern mit dem Ziel, Einsparungen bei den Arzneimittekosten zu realisieren. Das AVWG ermöglicht es den Krankenkassen, bei Arzneimitteln, deren Preis über dem Festbetrag liegt, mit dem Hersteller spezielle Rabattverträge auszuhandeln. Hierdurch wurde das Festbetragssystem flexibler und für vertragliche Vereinbarungen geöffnet.

Bereits seit 1. Januar 2003 können die Krankenkassen mit Arzneimittelherstellern Rabattverträge schließen, aber erst nach Inkrafttreten des GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) am 1. April 2007 haben die Neuregelungen gemäß §129 und §130a SGB V eine direkte Auswirkung auf die Apotheken. So sind die Apotheken seitdem verpflichtet (sofern der verordnende Arzt einen Austausch nicht ausschließt), ein verordnetes Arzneimittel gegen ein wirkstoffgleiches Präparat auszutauschen, für das die Krankenkasse einen Rabattvertrag abgeschlossen hat.

Aufgrund dieser Neuregelung wurde seit Frühjahr 2007 eine große Anzahl von Rabattverträgen zwischen Krankenkassen und Pharmaherstellern vereinbart. Meist handelt es sich dabei um Gesamtsortimente der Pharmafirmen, aber
einige Krankenkassen, vor allem die AOK-Gemeinschaft, hat wiederum für einzelne Wirkstoffe Rabattverträge abgeschlossen. Auf Grund rechtlicher Auseinandersetzungen vor verschiedenen Gerichten (Sozialgericht/OLG) kam es allerdings nur zum Abschluss von Rabattverträgen zu 22 Wirkstoffen. Viele Landes-AOKen haben mittlerweile selber Portfolioverträge mit einzelnen Pharmaunternehmen abgeschlossen, um das Einsparpotential zu nutzen.



Ein aktuelles Beispiel der AOK Baden-Wüttemberg: Sie erhält jetzt Rabatte auf zwei innovative Originalpräparate – LORZAAR®/FORTZAAR® und FOSAVANCE® (Indikationen: Hypertonie und Osteoporose). Die AOK rechnet mit jährlichen Einsparungen in der Größenordnung von rund einer Million Euro.


Retaxierungen

Krankenkassen haben die Möglichkeit, Apotheken bei Nichtbedienen der Rabattverträge entgangene Einsparungen in Rechnung zu stellen (Retaxierungen). Sollte die Apotheke aufgrund einer Lieferunfähigkeit nicht in der Lage gewesen sein, des Rabattarzneimittel abzugeben, ist sie verpflichtet, dieses zu dokumentieren, z.B. durch den Defektnachweis ihres Pharmagroßhändlers. Viele Großhändler bieten eine Recherche in alten Lieferscheinen auch online an.


Meldeverfahren

Die Krankenkassen melden die rabattierten Arzneimittel 14-tägig an die ABDATA. Gegenstand der Meldung sind die Pharmazentralnummern (PZN) in Verbindung mit der Kassen-IK. Über 220 Krankenkassen leiten somit rund 8,5 Millionen Datensätze weiter. Mit Stand vom 31. Januar 2008 meldeten die gesetzlichen Krankenkassen 9.622 Arzneimittel. Insgesamt wurden mit 81 Pharmaunternehmen zu 24.748 Handelsformen Rabattverträge abgeschlossen.

Übersicht über die Rabattlage

Die Meldungen fließen in die Apotheken-Software ein. Einen besseren Überblick erhalten die Apotheken-Teams in dem Online-Portal www.deutschesapothekenportal.de. Hier können Apotheken kostenlos praktische Suchfunktionen in Datenbanken zu Krankenkassen und Pharmaherstellern nutzen. So findet sich für jede Krankenkasse eine Übersicht aller Unternehmen, mit denen Rabattverträge abgeschlossen wurden, inkl. einer komfortablen Suchfunktion nach Wirkstoff oder Arzneimittel. Darüber hinaus haben Pharmahersteller die Möglichkeit, ihre Rabattverträge mit den Kassen einzeln aufzulisten.

Weiterhin gibt es u.a. einen Retaxierungsservice, mit dessen Hilfe die rabattierten Arzneimittel rückwirkend ab Juli 2007 recher-chiert werden können - ein sinnvolles Angebot aufgrund der anstehenden Retaxierungen. Für den schnellen Überblick eignet sich das „Übersichtsposter Rabattverträge“, das monatlich aktualisiert wird und der PZ beiliegt. Dieses Poster zeigt in komprimierter Form, welche Kasse mit welchen Unternehmen Rabattverträge, entweder zu Einzelsubstanzen oder über das Gesamtportfolio, abgeschlossen hat und ermöglicht den permanenten Überblick in der Offizin.

 
Informationen für Ihre Kunden

Mit dem Internetportal www.deutscheskrankenkassenportal.de wurde für Patienten ein eigenes Online-Medium geschaffen. Interessierte können hier speziell für ihre Kasse nach rabattierten Arzneimitteln suchen und zudem erkennen, ob bzw. welches Arzneimittel zuzahlungsbefreit ist. Darüber hinaus finden sich dort verständlich aufbereitete Informationen z.B. zu rabattierten und zuzahlungsbefreiten Arzneimitteln, aber auch zu Impfungen und vielem mehr; insgesamt also ein Portal, das Ihr Kundengespräch rund um gesundheitspolitische Themen ergänzen und unterstützen kann.

6. Festbeträge Zuzahlungen und Rabattverträge - Herausforderungen im Kundengespräch

Es wird wohl nur wenige Patienten bzw. Apothekenkunden geben, die diese vielfältigen gesetzlichen Regelungen und Vereinbarungen kennen. Und auch beim Arzt werden sie meist nur ansatzweise über evtl. mögliche höhere Zuzahlungen informiert. Eher wird es erst im Gespräch mit der PTA am POS zu Rückfragen und evtl. sogar zu Unverständnis oder Verärgerung kommen. Umso wichtiger ist es daher, als Apotheken-Team bestens vorbereitet zu sein. Nur so lassen sich Rückfragen sicher und patientengerecht beantworten und vor allem Missverständnisse ausräumen, die evtl. das Vertrauen des Patienten zu seiner Apotheke untergraben.

Im Folgenden möchten wir daher auf häufige Patientenfragen eingehen. Die exemplarischen Antworten erheben keineswegs Allgemeinheitsanspruch, sondern wollen Anregungen geben und Sie zugleich motivieren, Ihre eigene Sprachregelung zu finden. Und beachten Sie bitte: Manche Patienten wagen die Fragen, die sie bewegen, aus Scheu nicht zu stellen. Hier ist Ihre Beratungskompetenz gefragt. Denn ein Patient, dem Sie fachkundig Auskunft geben und ihm seine Fragen vielleicht gar von den Augen ablesen, wird sich auch beim nächsten Mal wieder vertrauensvoll an Sie wenden.


Antworten auf häufige Fragen zum Themenkomplex „Arzneimittelzuzahlungen“ und „rabattierte Arzneimittel“


Wie erkläre ich generell „Zuzahlung“?

„Sie wissen ja, dass Sie durch Zuzahlungen – auch Rezeptgebühr genannt – einen Eigenanteil an den Arzneimittelkosten tragen. Die Höhe der Zuzahlung beträgt 10% des Arzneimittelpreises, mindestens jedoch 5 € und maximal 10 €, aber nie mehr als die Kosten des Arzneimittels. Einige/viele Arzneimittel sind völlig von der Zuzahlungspflicht befreit, da ihr Preis mindestens 30% unter dem sog. Festpreis (einem Durchschnittswert vergleichbarer Präparate) liegt. Verordnet Ihr Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis über dem Festbetrag liegt, müssen Sie den Differenzbetrag zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung entrichten. Das gilt auch dann, wenn Sie von der Zuzahlung befreit sind. Ihr Arzt ist verpflichtet, Sie darüber zu informieren.”


Gibt es Obergrenzen für Zuzahlungen?

„Ja, diese richten sich nach dem Einkommen, der Schwere der Erkrankung und dem Alter: Die Obergrenze für (alle) Zuzahlungen beträgt 2% des jährlichen Bruttoeinkommens, bei schwerwiegend chronisch kranken Patienten 1% des Einkommens. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind generell von Zuzahlungen befreit.”


Wie erläutere ich meinem Kunden, dass das Arzneimittel, das vorher zuzahlungsbefreit war, nun von einer Zuzahlung betroffen ist?

„Die sog. Festpreise werden von Zeit zu Zeit überprüft und angepasst. Seit 1. Juni gibt es neue Festbeträge – für manche Arzneimittel wurden sie abgesenkt, für einige jedoch auch angehoben. Hat ein Arzneimittelhersteller - bei einer Absenkung des Festbetrags - den Preis eines Arzneimittels nicht in entsprechender Höhe reduziert, kann ein zuvor zuzahlungsfreies Arzneimittel plötzlich wieder zuzahlungspflichtig werden. Bei Ihrem Arzneimittel ist dies der Fall.“

Weisen Sie Ihren Kunden darauf hin, dass es auch nach Absenkung der Festbeträge andere, weiterhin zuzahlungsbefreite Arzneimittel gibt. Empfehlen Sie ihm, gemeinsam mit seinem Arzt ggf. zu prüfen, ob ein zuzahlungsbefreites Arzneimittel verordnet werden kann. Außerdem können Sie Ihren Patienten auch auf das Internetportal www.deutscheskrankenkassenportal.de verweisen. Dort kann er - speziell für seine Krankenkasse - nach zuzahlungsbefreiten Arzneimitteln recherchieren.


Wie erläutere ich meinem Kunden, dass er das Rabattarzneimittel und nicht das auf dem Rezept verordnete Arzneimittel erhält?

„Sie haben sicher gehört oder gelesen, dass die meisten Krankenkassen mit Arzneimittelfirmen Rabattverträge abgeschlossen haben, um wirtschaftliche, kosteneffiziente Arzneimittelverordnungen zu sichern und die Beiträge stabil zu halten. Wir hier in der Apotheke sind verpflichtet, - falls vorhanden - ein wirkstoffgleiches und gleichwirksames rabattiertes Arzneimittel abzugeben. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arzt dem Austausch zugestimmt hat, d.h.,auf dem Rezept nicht ausdrücklich vermerkt hat, dass kein anderes Arzneimittel abgegeben werden darf. - Sie können sicher sein, dass das von mir abgegebene rabattierte Arzneimittel den gleichen Wirkstoff enthält und bei den gleichen Indikationen, also Krankheiten, eingesetzt werden kann.


Warum ist ein Rabattarzneimittel nicht immer zuzahlungsbefreit?

„Immer mehr Krankenkassen schließen mit Arzneimittelherstellern Rabattverträge ab. Damit können die Arzneimittelausgaben begrenzt werden. Damit ein Arzneimittel zuzahlungsbefreit ist, muss sein Preis jedoch 30% unter dem Festpreis liegen. Liegt der Preis jedoch darüber, müssen Sie – obwohl es sich um eine wirtschaftliche Verordnung handelt – dennoch eine Zuzahlung leisten.“


Wie kann der Kunde die Zuzahlung eventuell umgehen?

„Wenn Sie Zuzahlungen vermeiden möchten, können wir gezielt nach einem zuzahlungsbefreiten Arzneimittel suchen. Am besten sprechen sie Ihren Arzt beim nächsten Besuch gezielt darauf an, ob ein zuzahlungsbefreites Arzneimittel für Sie in Frage kommt. Außerdem können Sie beispielsweise unter www.deutscheskrankenkassenportal.de nach zuzahlungsbefreiten Arzneimitteln recherchieren.”

Diese Webadresse können Sie Ihrem Kunden dann für eigene Recherchen empfehlen. Zudem können Sie ihn darauf hinweisen, dass er dort die Themen rabattierte Arzneimittel und Zuzahlungsbefreiung nochmals in Ruhe nachlesen kann.


Weshalb gibt es Festbeträge für Arzneimittel?

„Auf dem deutschen Arzneimittelmarkt gibt es eine Vielzahl von Arzneimitteln in vergleichbarer Qualität, mit vergleichbarer Wirkung und zum Teil auch identischer Zusammensetzung, deren Preise aber sehr unterschiedlich sind. Unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten ist es nicht vertretbar, die gesetzliche Krankenversicherung mit den Kosten teurer Arzneimittel zu belasten, wenn auf der anderen Seite preisgünstige und qualitativ gleichwertige Präparate zur Verfügung stehen.

Für die Erstattung von bestimmten Arzneimitteln gelten deshalb Höchstbeträge, so genannte Festbeträge. Das bedeutet: Die Krankenkassen zahlen nicht automatisch jeden Preis, sondern nur einen Festbetrag.”


Was sind Generika?

„Pharmazeutische Unternehmen lassen sich die von ihnen neu entwickelten Arzneiwirkstoffe patentieren. Sie haben damit, solange der Patentschutz besteht, grundsätzlich das alleinige Recht, den Wirkstoff herzustellen und zu vermarkten. Läuft der Patentschutz aus, können auch andere Firmen Arzneimittel mit diesem Wirkstoff produzieren und unter einem anderen Namen verkaufen. Solch ein Präparat wird als Nachahmerprodukt oder Generikum (Mehrzahl: Generika) bezeichnet.

Viele rezeptpflichtige Arzneimittel sind heute auch als Generika verfügbar. Am wohl bekanntesten sind Präparate, die den Wirkstoff Acetylsalicylsäure (ASS) enthalten. Der ursprünglich unter dem Namen Aspirin vertriebene Wirkstoff ist heute Bestandteil zahlreicher Generika.

Generika sind in der Regel wesentlich preisgünstiger als das Originalpräparat, da die Forschungs- und Entwicklungskosten bei der Kopie des Wirkstoffes entfallen. Die Preise für Generika betragen teilweise nur ein Drittel des Preises der Originalpräparate.”





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