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Zweite Arztunterschrift nötig?
Frage:
Sehr oft erhalten wir Rezepte, auf denen die aufgedruckten Arzneimittel mit einem handschriftlichen Aut-Idem-Kreuz versehen sind oder der Hersteller oder Importeur durchgestrichen wurde. Einige Ärzte gehen grundsätzlich in dieser Art vor. In der Regel ist aber ersichtlich, dass die Einträge/Änderungen vom Arzt vorgenommen wurden (gleicher Kuli, gleiche Handschrift).
Bedarf es in diesen Fällen ebenfalls einer zusätzlichen Unterschrift des Arztes gemäß Lieferverträgen?
Antwort:
Hier zeigt sich leider ein großer Unterschied zwischen Theorie und Praxis.
Eigentlich ist der Arzt laut Bundesmantelvertrag §29 Abs.1o verpflichtet solche Änderungen erneut abzuzeichnen, aber es wird so gut wie nie gemacht. Wenn nun eine Apotheke beim Arzt um nachträgliche Unterschrift bittet, um sich vor Retaxationen zu schützen, so hört man oft: "Da sind sie aber die einzige Apotheke, die das verlangt!"
Ob Sie in solchen Fällen noch selbst berechtigt sind einen entsprechenden Vermerk anzubringen, z.B. "Rezeptänderung vom Arzt tel. bestätigt", hängt von ihrem regionalen Liefervertrag ab.
Praxis ist, dass die Prüfstellen die eigentlich ärztliche Verpflichtung gern der Apotheke auferlegen und retaxieren, selbst wenn der regionale Apotheken-Liefervertrag weder eine neue Arztunterschrift, noch das Datum oder gar einen zweiten Arztstempel verlangt.
Zu diesem Thema wird es demnächst einen neuen Beitrag in der DAZ-Serie "Retaxfallen" geben.
Empfehlung:
Wenn Sie einen guten Kontakt und die räumliche Möglichkeit dazu haben, dann würde ich die Arztpraxis entsprechend informieren und darauf hinweisen, dass dieses eigentlich Aufgabe des Arztes ist (Bundesmantelverträge, Regressgefahr) ist. Hierzu gibt es auch ein aktuelles Gerichtsurteil, welches erst kürzlich in der AZ abgedruckt wurde.
Wenn Sie entgegen der Vereinbarung in ihrem Liefervertrag retaxiert wurden, dann werden die Einsprüche meist anerkannt (aber leider nicht immer).
Bei manuell gesetzten aut idem Kreuzen will die Kasse (verständlicherweise) gern wissen, wer das Kreuz nachträglich aufgebracht hat. [...]
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