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Jumbopackungen
Frage:
Abgabeverbot von Jumbopackungen - Darf der Arzt 2x die größte N3 verordnen?
Antwort:
Zur Theorie:
§2 (4) Packungsverordnung
Packungen, deren Inhalte die jeweils größte der auf Grund dieser Verordnung bezeichneten Packungsgröße übersteigen, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.
und
Rahmenvertrag §6 Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen
(3) Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die größte nach den Messzahlen bestimmte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.
Zur praktischen Umsetzung:
Man könnte argumentieren, dass die ausdrückliche Verordnung von ZWEI Packungen der höchsten Größe dem vertraglich geforderten "besonderen Vermerk" gleichzusetzen ist. Der Arzt war sich der Bestimmung bewusst und hat daher ausdrücklich 2x100 und nicht 1x200 verordnet! Uns ist keine Vorschrift bekannt, die dem Arzt verbietet mehrere Packungen der höchsten "N-Größe" zu verordnen. Bei bekannten Ärzten wäre es empfehlenswert, um das "!" zu bitten.
Frage:
Wirtschaftliche Stückelung bei der Auswahl unter Rabattarzneien?
"Sehr geehrter Herr Drinhaus,
mit Interesse, zugleich aber auch mit Schrecken, lese ich immer Ihre Beiträge „Retaxfalle“ in der DAZ. Beim Lesen Ihres letzten Artikels in der Ausgabe Nr.37 „Verordnungsmenge“ fiel mir folgender kürzlich 2 x vorgekommener Fall ein, für den ich in Ihren Beispielen eine Lösung für zukünftige Fälle erhoffte. Doch gelang es mir nicht 100% ig. Zumal der Fall zusätzlich die Komplikation aufwarf, dass die beiden Rabattfirmen nicht die gleichen Packungsgrößen aufwiesen.
Verordnung: AOK Baden-Württemberg
Norfloxacin Stada 20 St. 3 OP
Rabattfirmen:
Stada: 10 Tbl. N1 13,60 VK; 20 Tbl. N2 17,04; 50 Tbl. N3 33,67
Aliud:10 Tbl. N1 13,60; 20 Tbl. N2 17,04
Abgabe von :
a) 3 x 20 Tbl Aliud ergibt 3 x 17,04 = 51,12
b) gewertet als 60 Stück. Stückelung bei Rx Arzneimitteln mit ungleichen Packungen möglich
1 x 50 Tbl. Stada = 33,67
1 x 10 Tbl. Stada = 13,60
Summe: 47,27 ? wirtschaftlichere Möglichkeit !
Da der Patient sofort mit der Einnahme beginnen sollte und ich Stada nicht vorrätig hatte , gab es ja noch die Fa. Aliud als Rabattfirma; nur: da gibt es keine 50er Packung. Hätte ich da 3x20 St. abgeben dürfen, obwohl Stada lieferbar gewesen wäre, aber eben hätte erst bestellt werden müssen?
Vielleicht können Sie mir den richtigen Tipp geben, wie ich dem Retaxwahnsinn in diesem Fall entgehen kann.
Mit Dank und kollegialen Grüßen
XXX
Antwort:
Sehr geehrte Frau Kollegin, Sie haben da den komplizierten Fall entdeckt, dass die Mutter Stada und die Tochter Aliud bei ein und derselben Kasse unterschiedliche Packungsgrößen im Sortiment und im Rabattvertrag haben und zudem das Rabattarzneimittel der Fa.Stada eine vermeintlich wirtschaftlichere Stückelung erlaubt, während die Abgabe des ebenfalls rabattierten Aliudproduktes zumindest nach offiziellem Verkaufspreis teurer wäre.
Diese Situation ist in den Lieferverträgen verständlicherweise nicht explizit geregelt, daher kann ich Ihnen hierzu nur meine persönliche Einschätzung mitteilen:
Im Prinzip können Sie laut Liefervertrag zwischen den rabattierten Arzneimitteln unabhängig vom Preis auswählen, da der Apotheke die Rabattpreise nicht bekannt sind. Hinzu kommt, dass bei gebührenpflichtigen Patienten die Abgabe von 3x20 Tabl. der Firma Aliud unter Umständen für die Kasse sogar wirtschaftlicher wäre. Der Apotheke ist auch nicht bekannt, ob für die Rabattarzneien der Fa.Aliud der gleiche Rabattpreis wie für die Mutter Stada gilt. Daher ist es der Apotheke nicht möglich die Wirtschaftlichkeit abschließend zu beurteilen.
Zudem handelte es sich um eine Akutversorgung, bei der sogar die Abgabe eines nicht rabattierten Arzneimittels nach Vorgabe des §4 Absatz 4 Rahmenvertrag erlaubt wäre, wenn keine Rabattarznei vorrätig ist. Eine Retaxation wegen unwirtschaftlicher Abgabe wäre unter diesen Umständen wohl kaum justiziabel.
Dennoch würde ich für künftige Fälle folgendes Vorgehen empfehlen:
Weisen Sie die Arztpraxis auf ihre unwirtschaftliche Verordnungsweise hin und bitten Sie künftig 50 plus 10 St., oder lediglich eine Packung mit 50 St. zu verordnen. Dieser Hinweis ist auch im Interesse des Arztes, da dieser gem. Bundesmantelvertrag verpflichtet ist wirtschaftlich zu verordnen. Ansonsten läuft er Gefahr in Regress genommen zu werden. Der Apotheke wurde lediglich in „zweiter Reihe“ auferlegt, unwirtschaftliche ärztliche Verordnungen zu prüfen und wirtschaftlich zu beliefern, dies entbindet den Arzt jedoch nicht von seiner vorrangigen Verpflichtung.
Unter Umständen wäre es auch möglich gewesen eine 10er Packung von Aliud für den Akutbedarf vorab zu liefern und den Rest mit der 5oer Packung von Stada zu bedienen. Hierfür sollte jedoch das entsprechende Verständnis des Patienten vorhanden sein, damit sie nicht Gefahr laufen durch Non-Compliance das Therapieziel zu gefährden. Da hierbei die PZN unterschiedlicher Firmen aufgedruckt werden müssen, empfiehlt sich ein entsprechender Rezeptvermerk.





