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Unklare Verordnung
Frage:
Warenzeichen-Verordnung mit 6-stelliger Zahl, die sich als PZN eines Imports herausstellt. Hat Kasse zu Recht auf den Import retaxiert?
Antwort:
Eigentlich sollten Arztpraxen Verordnungen nur direkt aus einer geprüften Arzneimitteldatenbank verordnen können.
Leider habe ich sogar diesen Fall schon öfter erlebt: Bezeichnung des Arzneimittels A (oder einer eigenen Wortschöpfung) und die PZN des wirkstoffgleichen Arzneimittels B werden gleichzeitig verordnet.
Die Prüfstellen bezogen sich in diesen Fällen fast immer auf den zur PZN gehörenden Artikel. Hier ließe sich ggf. streiten, falls die in Textform verordnete Bezeichnung ebenfalls eindeutig ist. Vermutlich wird die Kasse dagegenhalten, dass sie die Unklarheit mittels Rücksprache hätten klären müssen.
Ausgehend von der PZN liegt nach Meinung der Kasse somit eine ausdrückliche Importverordnung vor. Wenn es kein vorrangig abzugebendes Rabattarzneimittel gibt und neben dem "Original" auch noch Generika im Handel sind, so müssen wir den gesetzten "Preisanker" der Arztpraxis beachten. Die Prüfstellen berufen sich hier auf das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot in §12 SGB V.
D.h. sie akzeptieren keine Abgabe die (für die Kasse) teurer ist, als der ärztlich verordnete Import und retaxieren auf den vorgegebenen "Preisanker".
Wenn Sie die Preisvorgabe wegen der Liefersituation überschreiten müssen, verlangen die meisten Prüfstellen eine zweite Arztunterschrift. Es empfiehlt sich jedoch bei RVO-Kassen im regionalen Liefervertrag nachzusehen. In Bayern ist es der Apotheke (Nachtrag zum ALV v. 01.01.09) nach Rücksprache erlaubt die Rezeptänderung selbst abzuzeichnen.
Der nicht bestehende Import-Preisabstand (15/15 Regel) befreit Sie leider nicht von der Abgabeverpflichtung eines Imports, wenn der Arzt ausdrücklich einen Import verordnet hat.
Leider kann ich Ihnen hier wenig Hoffnung auf einen erfolgreichen Einspruch machen, denn mir ist diesbezüglich kein Einspruch bekannt dem erfolgreich stattgegeben wurde
Frage:
Verordnet nicht existierende N3 - was abgeben?
Hier die Frage einer Kollegen zur DAZ Retaxserie "Normgrößen-Falle":
"... Zum Schluss habe ich dann noch eine Frage die uns immer wieder ins Grübeln bringt, wir haben aber noch keine Retaxation, aber sie würde kostspielig!!
Beispiel: Die Verordnung lautet Lyrica 150mg N3
Ein Blick in den Computer verrät mir, dass es keine Lyrica 150mg N3 gibt, allerdings eine N2 = 56St und N2 = 100St
Welche Packungsgröße muss ich abgeben?
Kann ich laut Rücksprachen mit dem Arzt schreiben 100 St??"
Antwort:
Da keine N3 existiert, streng nach Vorschrift zunächst die N2. Da es aber zwei N2 Packungen gibt, laut Liefervertrag sogar die kleinere N2 mit 56 St. !
Jeder von uns, der täglich in der Apotheke steht, weiß natürlich, dass dies nicht der Absicht des Arztes entspricht, sonst hätte er nicht die vermeintlich größte „N3“ verordnet. Aber für solche Argumentationen sind Prüfstellen selten zugänglich.
Kann ich laut Rücksprachen mit dem Arzt schreiben 100 St??
Die Befugnis die Änderung auf 100 St. nach Rücksprache selbst vorzunehmen ist in den regionalen Lieferverträgen unterschiedlich geregelt.
Falls ihr regionaler Liefervertrag diese Ergänzung erlaubt, dann dürfen Sie.
Leider muss ich oft feststellen, dass die Prüfstellen auch dann noch retaxieren und jede manuelle Änderung mit Arztstempel, Arztunterschrift und Datum bestätigt sehen wollen. Sie berufen sich dabei auf den Bundesmantelvertrag für Ärzte und die AM-RL (GBA- Richtlinien), die eigentlich für Apotheken nur dann verbindlich sind, wenn dies in den Lieferverträgen mit den Kassen ausdrücklich vereinbart ist. In der Regel wird entsprechenden Einsprüchen der Apotheke jedoch nachgegeben, wenn der Liefervertrag dieses erlaubt.


