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Stückzahl-Verordnung


Frage:

Stückzahl und N3 angegeben, Stückzahl existiert nicht und liegt über der Stückzahl der N3. Was darf ich abgeben?

Rp: Pantozol 40mg N3 (140 Stück)
KK: AOK plus (IK 5998018)
Was darf ich abgeben zum jetzigen Stand: 24.11.2009?


Antwort:

Hier wird die größte N3 der PackungsV überschritten.
Also gibt es nur eine 100er Packung.
Eingabe in die Apotheken-EDV  als Wirkstoffverordnung, N3, und 40mg.
Aus der Abgabeliste eine Rabattarznei mit 100 St. auswählen, die AOK hat genug davon.

 


Frage:

Stückzahl liegt über der größten Normgröße der Packungsverordnung

Stückelung bei "Jumbopackungen"

Eine Frage zu Ihrer Variante 1 (DAZ Retaxserie "Normgrößen"):
Sie schreiben, dass eine Stückelung aus mehreren kleineren Packungen nur nach ausdrücklichem Mengenhinweis des Arztes erfolgen darf.
Wie muss dieser Hinweis aussehen?
Reicht hier z.B. Ass 300 100St,  darf ich hier 2* Ass 300 50St N3 abgeben?


Antwort:

In der Variante 1 der DAZ-Serie ging es um Verordnungen von "Jumbopackungen", also Verordnungsmengen und Packungen die die größte N-Bezeichnung der Packungsverordnung für die jeweilige Indikation überschreiten. Hier sind also nur diese Packungen gemeint, die aus diesem Grund keine N-Bezeichnung tragen dürfen.

Erforderlicher Hinweis : Entweder ein (!) hinter der Menge oder ein Vermerk, z.B "Menge ärztlich benötigt" oder was Ähnliches.

Die maximal zulässige N.Bezeichnung richtet sich immer nach der Indikation, die der Hersteller als Hauptindikation gewählt hat. Dies ist bei ASS 300 vermutlich die Indikation "Analgetika" und hier ist die größte N3 die 50er Packung. Hätte der Hersteller als Hauptindikation "Thrombozytenaggregationshemmung" gewählt, so dürfte er die 100er Packung mit N3 kennzeichnen und wir könnten die auch problemlos abgeben.
Da die 100er keine N-Bezeichnung trägt und daher nicht zu Lasten der Kasse abgegeben werden darf, könnte die Prüfstelle die Abgabe von 2x50 (N3) als Umgehungsversuch der Apotheke ansehen und retaxieren.
Obwohl hier die Stückzahl ausdrücklich genannt ist, werden das die Kassen vermutlich nicht als ausreichenden Hinweis  des Arztes ansehen.

Um unnötige Diskussionen mit der Prüfstelle zu vermeiden, würde ich empfehlen, dass das (!) oder ein ärztlicher Vermerk auf der Verordnung steht, oder ausdrücklich 2x 50St. verordnet werden, dann dürfen Sie 2x50 abgeben. Aber selbst bei letztere Verordnungsweise wurde schon retaxiert, wie wir noch sehen werden.

 


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