Um Sie vor Falschabgaben zu schützen, stellen wir Ihnen in dieser Rubrik problematische Verordnungen aus der Apothekenpraxis vor und geben Hilfestellung zur korrekten Versorgung.

Das Thema dieses Rätsels lautet:

Muss oder darf die Apotheke diese Leganto®-Verordnung substituieren?


Unter den Teilnehmern mit der richtigen Antwort wird diesmal ein
Apple iPhone 4 verlost (ohne Vertrag).

Kasse:AOK Bayern, IK 8310400
Verordnet:Leganto® 2mg/24h  7St.PFT N1
PZN 8873667
Verordnungsdatum:16.12.11

Das verordnete Leganto® 2mg/24h ist in der Apotheke noch nicht lagervorrätig. Ein EDV-Abgleich ergibt, dass das wirkstoffidentische Präparat „Neupro® 2mg/24 h 7St.PFT N1 UCB“ auf Lager wäre.

Ein manueller Vergleich der Aut-idem-Kriterien ergibt übereinstimmende Einträge:

      

Die Apotheken-EDV zeigt keinen Austausch nach §129 SGB V an. Der Kunde wurde erst kürzlich auf das von der Fa. Bayer vertriebene Leganto® eingestellt und möchte das vom Arzt verordnete Produkt gern weiterhin erhalten.

Muss die Apotheke trotzdem austauschen?

A)  Bei wirkstoffidentischen in den Aut-idem-Kriterien überein-
      stimmenden Produkten muss die Apotheke die ärztliche
      Verordnung austauschen, um den Patienten unverzüglich
      zu versorgen.
B)  Da keine vorrangige gesetzliche oder vertragliche
      Austauschverpflichtung besteht, sollte die Apotheke die
      ärztliche Verordnung laut Apothekenbetriebsordnung
      nicht ohne Zustimmung des Arztes austauschen.


Sie sind nicht sicher? Kein Problem!

Das kostenlose Newsletter-Archiv und das DAP-Retax-Forum helfen Ihnen bei der Beantwortung unseres Preisrätsels.

Viel Glück wünscht Ihnen das Team des DeutschenApothekenPortals.

Retax-Rätsel Leganto

Muss oder darf die Verord­nung substituiert werden?
Gewinnen Sie ein
Apple iPhone 4

Zertifizierte Fortbildungen:


Olanzapin
AMNOG
Erkältung




Diskutieren Sie hier über die Packungsgrößenverordnung, Abgabeprobleme, Retaxierungs­gefahren...