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Nichtabgabe Rabattarznei
Frage:
Ist die Nullretaxierung wegen Nichtabgabe einer Rabattarznei zulässig?
Antwort:
Ob Kassen tatsächlich auf Null retaxieren dürfen, wird momentan in einem Musterverfahren des DAV geklärt und sollte bald entschieden werden. Momentan ist es bei „Nichtabgabe einer Rabattarznei“ häufige Praxis.
Frage:
Ich bin der Sammelklage des DAV beigetreten, dies gilt auch für die retaxierende Kasse, dennoch erhalte ich eine Vollabsetzung!?
Antwort:
Wenn Sie der Musterklage des DAV gegen die Nullretaxationen beigetreten sind, darf die Kasse höchstens 50% des Retaxbetrages (maximal 25 Euro pro Verordnung) in Abzug bringen. Bitte achten Sie darauf, was letztendlich über die Abrechnungsstelle abgezogen wird.
Frage:
Vollretax mit Hinweis auf Musterklage, maschinell ohne Angabe des Sachbearbeiters, mehr als 12 Monate alt?
„Wie handhaben das die Kollegen, die Vollretaxationen der XXX?
Ich erhalte wiederholte maschinelle Schreiben ohne persönlichen Absender mit dem Hinweis Nichtberücksichtigung Rabattvertrag und dem Hinweis, Einsprüche gegen die Nullretaxierung können mit dem Beitritt zur Musterstreitvereinbarung geltend gemacht werden. Die Vorgänge sind mehr als 12 Monate alt.
Das geht mir total gegen mein fundiertes Rechtsempfinden.
Recht und Rechtsprechung ist, der angeblich Geschädigte muss den Schaden nachweisen.
Das bedeutet, er muss beweisen, dass ich vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in meiner EDV zum Zeitpunkt der Abgabe dargestellten Vertrags- und Abgabebedingungen verstossen habe und er muss nachweisen, welcher Schaden genau dadurch entstand.
Das alles fehlt hier.
Hinter der langen Frist vermute ich eine Absicht, denn der Beweis fällt wohl schwer.
Den Hinweis auf die Muserstreitvereinbarung finde ich in der Form unzulässig.
Da fehlen die genauen Angaben.
Also wie handhaben das die Kollegen? Ich werde dagegen klagen.“
Antwort:
Nur wenn Sie der Mustervereinbarung/Sammelklage des DAV sofort beigetreten sind, sind Retaxationen von 2008 überhaupt noch erfasst.
Wenn Sie jetzt erst beitreten gilt der Beitritt nur für 2 Monate zurückliegende Retaxationen. Weiß die Prüfstelle wann wir beigetreten sind?
Wäre nicht eine entsprechende schriftliche Rechtsaufklärung ebenfalls erforderlich?
Ebenso halte ich ein maschinelles Schreiben ohne fallbezogene Begründung bei Rechnungskürzungen rechtlich nicht für zulässig. Meist nennt nicht mal der Sachbearbeiter seinen Namen!
Wo haben wir solchen "Partnern" unterschrieben, dass sie auch „umstrittene“ Forderungen gleich direkt von unserer Abrechnung abziehen dürfen?
Obwohl wir eine Verordnung im medizinischen und gesetzlichen Sinn korrekt beliefert haben, kann uns eine Prüfstelle die Vergütung ohne juristisch fundierte Begründung quasi vom Konto abziehen!?
Wenn die Apotheke die Retaxation der Kasse anerkennt, mag dies noch angehen, aber
bei aufrecht erhaltenen Einsprüchen sollten die Retaxsummen auf einem verzinsten Sonderkonto geparkt werden. Auf dieses Sonderkonto sollten beide Seiten solange keinen Zugriff haben, bis die Sache beigelegt oder juristisch geklärt ist.
Welcher Verkehrsteilnehmer würde der Polizei erlauben sich in selbst festzusetzender Höhe von seinem Konto zu bedienen, wofür ein maschinell erstelltes Schreiben ohne Namensnennung und die nicht näher begründete Behauptung "Verstoss gegen die STVO" ausreichen würde?
Da auch Nichtmitglieder der Apothekerverbände der DAV-Sammelklage beitreten dürfen, hier die entsprechenden links zur Sammelklage:
Wortlaut der Prozessvereinbarung
Erläuterung zur Prozess-Vereinbarung
Beitrittserklärung für Apotheken
De vollständige Diskussion lesen Sie hier im geschlossenen Mitgliederbereich des Retaxforums.
Frage:
Prüfstelle verzögert bei Vollabsetzung die Rückgabe des Originalrezeptes!
Nachdem die Ersatzkassen jetzt schon seit geraumer Zeit "Nichtrabatt-AM" mit Vollabsetzung bestrafen, zweifel ich an der Rechtmäßigkeit, daß gänzlich auf null retaxierte Rezepte erst zur Verrechnung des Betrages beigefügt werden müssen. Diese Retaxationen sind von vornherein ungültig, da die Beanstandung nicht korrekt erfolgte.
Lt. ALV §17 Abs. 1 Satz 6 ist bei Absetzung der Gesamtsumme der Verordnung das Verordnungsblatt im Original beizufügen.
Da sich der Absatz 1 des §17 mit den "Anforderungen an eine Beanstandung" beschäftigt, gehört das Originalrezept im Falle der Komplettabsetzung zur Beanstandung dazu. Deshalb auch das Wort: "beifügen".
Müßte das Rezept erst mit der Rechnungskorrektur übersandt werden, wäre das in §17 Abs. 4 beschrieben.
Die Krankenkassen winden sich drum rum:
- es wäre nur die Ankündigung einer Absetzung
- das Rezept wäre bis zur Verrechnung Eigentum der KK
Nachdem die Hanseatische KK nun trotz meines Widerspruchs den Betrag verrechnet und immer noch keine Originalverordnung geschickt hatte, habe ich den Betrag bei der KK eingefordert. Ganz schnell haben die das Rp. nachgeschickt. Trotzdem ist die ganze Retaxation ungültig. Apotheken dürfen ja auch keine Rezepte nachträglich "heilen".
Antwort:
M.E. ein klarer Vertragsverstoss seitens der Kasse. Das Originalrezept ist bei Vollabsetzungen beizufügen. Bei RVO-Kassen steht sogar (noch) in einigen regionalen Lieferverträgen, dass auch bei Teilabsetzungen bei begründetem Interesse der Apotheke (z.B. Steuererklärung) das Original zu übersenden ist.
Leider sind unsere Lieferverträge voll von Sanktionen gegen Vertragsverstöße unsererseits, aber es finden sich keine Sanktionen gegen Verstöße seitens der Prüfstellen/Kassen.


