Mehr Fragen sowie Tipps und Ratschläge rund um die Retaxierung finden Sie in unserem Retax-Forum. Werden Sie hier kostenlos Mitglied.

Notdienstgebühr retaxiert


Frage:

Heute von DDG erhalten: Retax von Notdienstgebühr, weil obwohl handschriftlich 21.00 Uhr vermerkt, das von uns aufgedruckte Datum drei Tage nach Austellung ist (Rezept musste noch geändert werden). Gibt es dafür denn Vorschriften?

 

Antwort:

Grundsätzlich gilt bei
RVO-Kassen,
dass die Gebühr übernommen wird, wenn:

a)
aus der Verordnung oder den Umständen hervorgeht, dass es sich um eine dringliche Verordnung handelt (Rezeptvermerk empfohlen!)

b)
die Verordnung während der allgem.Ladenschlusszeiten lt. § 6 AMPreisV eingelöst wurde

c)
Die Apotheke einen Vermerk über die Zeit der Inanspruchnahme angebracht hat

Ersatzkassen
erstatten die Gebühr nur, wenn der Arzt "noctu" angekreuzt oder einen entsprechenden Vermerk angebracht hat

Für alle Kassen gilt:
Für Rezepte, die nicht am Notdiensttag ausgestellt wurden, oder die der Versichte an Wochentagen auch zu normalen Öffnungszeiten hätte einlösen können, erstatten die Kassen keine Notdienstgebühr! In diesen Fällen ist die Notdienstgebühr vom Patienten zu bezahlen.

Schwierig wird es, wenn (was nach dem Dienst häufiger vorkommt) das Rezept nochmals geändert oder gar neu ausgestellt werden muss.
Da dann häufig die Arztpraxis oder die Apotheke (oder beide) ein Datum aufdrucken, aus dem nicht mehr ersichtlich ist, dass es sich um ein nachgerechtes oder neu ausgefertigtes "Notdienst"-Rezept handelt.

Ich denke, wenn Sie der Prüfstelle den Sachverhalt schildern, wird Ihnen der Abzug erstattet.
Da diese Vorgänge nicht sooo selten vorkommen und das von Ihnen eingereichte Rezept den Vermerk "21.00Uhr" trug, hätte die Prüfstelle auch selbst den Zusammenhang herstellen können.
Aber da angesichts des geringen Betrages viele Apotheken nicht reklamieren, macht Kleinvieh wohl auch Mist.

Allgemeiner Tipp:
Da wir die "Erstrezepte" meist an die Arztpraxis zurückgeben müssen, empfiehlt es sich vor Änderungen oder Neuausstellungen eine Kopie des ursprünglichen Rezeptes anzufertigen.

 

Rabattarznei im Notdienst?


Frage:

Bei der Verordnung eines Schmerzmittels wurde wegen dringender Versorgung eines Patienten kein Rabattarzneimittel abgegeben und trotz Zusatz "Notversorgung" die volle Summe des Präparates abgezogen. Gibt es eine Klausel, aus der ersichtlich wird, dass in Ausnahmefällen die Patientenversorgung Priorität hat und Rabattverträge zweitrangig werden?

 

Antwort:

Bei der notfallmäßigen Versorgung können Sie auch ein anderes Arzneimittel abgeben, allerdings kein beliebiges, denn die Abgabe ist laut Rahmenvertrag §4(4) auch im Notdienst begrenzt. In jedem Fall ist die Sonder-PZN aufzudrucken. Sollte für das nicht-verfügbare Arzneimittel ein ebenfalls rabattiertes Austausch-Arzneimittel zur Verfügung stehen, müssen Sie dieses abgeben, andernfalls eines der drei Günstigsten.

Falls Sie ein lagervorrätiges Medikament abgeben, welches weder verordnet, noch rabattiert ist und auch nicht zu den drei Günstigsten oder den Importen gehört, müssen Sie mit einer Retax rechnen.

 


Frage:

Wann darf bei Nichtverfügbarkeit eines bestimmten Rabattarzneimittels ein nicht rabattiertes Medikament abgegeben werden?

 

Antwort:

Sie dürfen erst dann ein nicht-rabattiertes Arzneimittel abgeben, wenn Sie die Nicht-Verfügbarkeit aller rabattierter Alternativen nachgewiesen haben.

 


Frage:

Wie ist vorzugehen, wenn ich im Notdienst zwar ein "baugleiches" AM vorrätig habe, dies jedoch weder namentlich verordnet ist noch unter die 3 günstigsten fällt?

 

Antwort:

Die Abgabe im Notdienst ist bundesweit für alle Kassen im Rahmenvertrag §4 Abs. 3 und 4 geregelt. Danach darf auch im Notdienst - bei Nichtverfügbarkeit einer Rabattarznei - vorrangig nur das namentlich verordnete eines der 3 Günstigsten oder ein Import abgegeben werden.


Falls keine der vertraglich in §(4) vorgegebenen Alternativen mehr verfügbar sind, ist folgendes Vorgehen sinnvoll:

1. Im Interesse der schnellen Versorgung ein geeignetes Arzneimittel gem. der Aut-idem-Kriterien nach §129 SGB V abgeben.

2. Die Nichtverfügbarkeits-PZN 2567024 aufdrucken und an der zutreffenden Stelle die Ziffer "2" (Nichtverfügbarkeit eines rabattbegünstigten Arzneimittels/ Akutversorgung / Notdienst / pharmazeutische Bedenken) anbringen.

3. Handschriftlicher Vermerk "Notdienst, kein AM gem. §4 (4) Rahmenvertrag mehr verfügbar" ggf. auch "Arzt nicht erreichbar“ auf der Rezeptvorderseite anbringen.

 


Retax-Rätsel Februar

zur Lösung

  

Zertifizierte Fortbildung

Atherothrombose und Thrombo-
zytenaggregationshemmer
Mit 3 Punkten von der Apothekerkammer zertifiziert.


Zertifizierte Fortbildung

Sodbrennen und saures Aufstoßen
Mit Leitfaden für das Beratungsgespräch


Diskutieren Sie hier über Retaxierungen & Rabattverträge.




Aktuelle Informationen und Hilfestellungen rund um die Probleme des Apothekenalltags