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Normgrößen-Verordnung


Frage:

Firmenverordnung (Verordnung eines Firmenpräparates mit Angabe der Normgröße, aber ohne Nennung der Stückzahl

Firmenverordnung Omeprazol XY-Pharm N3. Welche N3 der Rabattarznei (60 o 100) ist abzugeben?

"Heute habe ich zu Ihrem Artikel (DAZ Retaxfallen-Serie) einige Fragen.
Sie schreiben, dass es eine Diskussion mit dem Kunden geben kann, wenn der Rabatthersteller eine Omeprazol in 60 St N3 vertreibt.
Hier zu folgender konstruierter Fall:
Kunde kommt mit einem Rezept über Omeprazol Ratio NT 10mg N3, nach Eingabe in den Computer kann ich erkennen, dass diese N3 Größe eine 100er Packung ist.
Aus diversen Schreiben von Firmen weiss ich allerdings, dass für Omeprazol bei dieser Krankenkasse ein Rabattvertrag mit der Firma 1a besteht.
Diese hat aber für Omeprazol 10mg N3 = 60St und N3 = 100St. Mein Computer zeigt an, dass ich gegen 1a austauschen muss laut Rabattvertrag.
Jetzt meine Frage: der Kunde erhält dann eine Packung mit 100St ist dies Korrekt???"


Antwort:

Das ist korrekt. Durch die Verordnung eines Firmenpräparats hat der Arzt u.a. auch die Größe dieses Präparats vorgegeben. Wenn es für das verordnete AM nur eine N3 mit 100 St. gibt, so ist auch beim Austausch gegen eine Rabattarznei eine 100er Packung abzugeben. Dies gilt selbst dann, wenn die Kasse keine 100er Packung im Rabattvertrag hätte und die Rabattarznei nicht abgegeben werden kann.

 


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