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Mischverordnung
Frage:
Kasse retaxiert bereits genehmigte Mischverordnung?!
Antwort:
Nachfolgend eine ziemlich dreiste Retaxation eines Kollegen:
Verordnet waren :
NACL-Inf.Lsg
Intrafix Air
Butterfly
Auf den ersten Blick eine zusammengehörige Verordnung einer Infusionslösung mit Infusionszubehör.
Auf den zweiten Blick eine sogenannte Mischverordnung, da die Kochsalzlösung dem Arzneimittelliefervertrag, das Applikationszubehör jedoch dem Hilfsmittelliefervertrag zugeordnet ist.
Nun wünschen die Kassen aus Gründen der getrennten Erfassung der Verordnungsdaten schon seit längerer Zeit eine getrennte Verordnung. Nachdem dies von den Ärzten wohl nicht ausreichend beachtet wurde, gehen die Kassen zunehmend dazu über auch den Apotheken eine Prüfplicht in die Lieferverträge zu schreiben.
Bei einer Mischverordnung muss eine Apotheke in deren Liefervertrag diese Prüfplicht bereits vereinbart wurde, entweder die Arzneimittel oder die Hilfsmittel von der Verordnung streichen. Tut sie dies nicht, so wird dies die Prüfstelle vornehmen und nur die Hilf- oder die Arzneimittel erstatten.
Schlimm genug, dass man uns als zusätzliche Kontrolleure der ärztlichen Verordnungsvorschriften verpflichtet, aber vollends schikanös wird diese Retaxierung , da sich unser Kollege diese Verordnung vor der Abgabe ausdrücklich von der BKK Pfaff genehmigen ließ und dieses auch deutlich auf der Verordnung vermerkte!(siehe Abb.)
Dennoch wurde er wegen der "Mischverordnung" retaxiert: Die beiden Hilfsmittel wurden ihm nicht erstattet.
Trotz Vermerk über die erfolgte Genehmigung wurde die Verordnung retaxiert. „Freundlicherweise“ hatte die Kasse zunächst die beiden preisgünstigeren Hilfsmittel gestrichen, die teureren Kochsalzinfusionen wurden der Apotheke erstattet.
In seiner Verärgerung hat der Kollege „gewagt“ der Kasse für den unnötig verursachten Aufwand eine
Bearbeitungs-gebühr in Höhe von 30 Euro in Rechnung zu stellen.
Was die Prüfstelle offenbar veranlasste sich die Mischverordnung nochmal genauer anzusehen und das Kennzeichen „7“ für eine Hilfsmittelverordnung zu entdecken:
- Der Einspruch des Kollegen wurde abgelehnt, da sich die Genehmigung nun angeblich nur auf die Hilfsmittel bezog, obwohl es die Kasse bei Genehmigung der Belieferung nicht für nötig hielt unseren Kollegen entsprechend zu informieren. In der ersten Retaxation war die Rezept-Prüfstelle selbst noch der Meinung, dass sich die Genehmigung nur auf das „Arzneimittel“ bezog.
- die „Bearbeitungsgebühr“ des Kollegen wurde schlicht ignoriert.
- statt der ursprünglich gestrichenen Hilfsmittel wurde die „Auswahl“ nun umgekehrt: Die Hilfsmittel wurden erstattet und den teureren Kochsalzlösungen die Erstattung verweigert. Zusätzlich zu den bereits retaxierten 17,80 E wurden der „aufmüpfigen“ Apotheke nun weitere 4,70 E abgezogen. 
Da die Infusionslösungen ohne Zubehör nicht appliziert werden können ist diese Retaxation weder im Sinne einer sicheren Patientenversorgung, noch ist sie letztendlich im Interesse der Krankenkasse. Die Apotheken müssen darauf vertrauen können, dass eine von der Kasse genehmigte Verordnung nicht nachträglich von deren Prüfstelle retaxiert werden kann.
Abgesehen davon kann es nicht angehen, dass die Apotheke Teile einer vom Patienten dringend benötigten Verordnung streichen muss, nur damit die Kasse die Verordnungsdaten getrennt erfassen kann. Hier wäre auch juristisch zu klären, ob eine Apotheke entgegen dem gesetzlichen Kontrahierungsgebot vertraglich verpflichtet werden kann, Arzneimittel aus einer ärztlichen Verordnung zu streichen.
Wenn wir uns nicht vollends zu Verwaltungsangestellten der Kassen entwickeln wollen, müssen derartige Bürokratismen ganz schnell wieder beseitigt werden.
Es kann auch nicht angehen, dass die Apotheke Teile einer dringend benötigten ärztlichen Verordnung streichen muss, nur damit die Kasse die Verordnungsdaten leichter erfassen kann.
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Den vollständigen Beitrag mit den zugehörigen Rezept- und Retaxationsabbildungen finden Sie in Mitgliederbereich des Retaxforums:
http://www.deutschesapothekenportal.de/retaxforum/viewtopic.php?f=15&t=156&start=0&st=0&sk=t&sd=d
http://www.deutschesapothekenportal.de/retaxforum/download/file.php?id=203
Frage:
Wenn ich richtig informiert bin, müssen doch neuerdings AM und HiMi auf getrennten Rezepten verordnet sein (ich meine wegen unterschiedlicher Gültigkeitsdauer der Verordnungen). Demnach sollten Lanzetten und BZ-Teststreifen auf einem Rezept nicht gehen, da Teststreifen als AM gelten. Richtig?
Antwort:
Richtig, Kollege xxxx!
Gilt allerdings nur für die RVO-Kassen, die uns diese Verpflichtung schon in einige Lieferverträge geschrieben haben, noch steht es nicht in allen regionalen Lieferverträgen. Für die Ersatzkassen gilt dies ebenfalls (noch) nicht.
Empfehlung:
Um die Sprechstundenhilfen nicht zu sehr zu verwirren, empfiehlt es sich generell um getrennte Verordnungen zu bitten und hier keine Unterschiede zu machen. Ich fürchte, früher oder später werden wir es ohnehin in allen Verträgen stehen haben.
Die Gültigkeitsdauer nähert sich in allen Regional-Verträgen immer mehr der Monatsfrist an, ist also vermutlich nicht der wahre Grund, weshalb man uns auch diese bürokratische Prüfpflicht auferlegt hat. Der Grund liegt wahrscheinlich darin, dass Hilfmittel nicht zum Bugdet zählen und die Kassen viel Zeit mit der getrennten Erfassung benötigten.
Da nur wenige Ärzte bereit waren, die ursprünglich Ihnen per Bundesmanteltarif-Vertrag auferlegte Verpflichtung zur getrennten Verordnung zu beachten, hat man die praktische Vorsortierung kurzerhand den Apotheken auferlegt.
Was zählt zu den Hilfsmitteln, was zu den Arzneimitteln?
Was darf zusammen verordnet werden und was nicht?
Im Mitgliederbereich des „ Retaxforum“ finden Forumsmitglieder eine kleine Arbeitshilfe als Tabelle zum downloaden.





