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Importquote
Frage:
Quotenerfüllung - Wann wird Ihnen die Nichtabgabe eines Imports als Malus angerechnet?
Antwort:
Die Nichtabgabe eines Importarzneimittels wird Ihnen als Malus berechnet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1.) Es wurde kein Import verordnet
2.) Es existiert mindestens ein Import, der mindestens 15% oder 15 Euro billiger ist
3.) Sie haben keine Rabattarznei abgegeben
4.) Sie haben die "Import-Nicht-Verfügbar-PZN" NICHT aufgedruckt
Nur wenn alle 4 Bedingungen zutreffen, darf Ihnen die Nichtabgabe als Importmalus angerechnet werden!
Erklärung:
zu 1.) Wenn ein Import verordnet wurde und Sie geben weder eine Rabattarznei noch einen höchstens gleichpreisigen Import ab, müssen Sie nicht mit einem Malus, sondern mit einer Retax rechnen!
zu 2.) Nur Importe die die 15/15 Regel erfüllen, müssen abgegeben werden!
zu 3.) Die Abgabe einer Rabattarznei schützt Sie vor der Verpflichtung einen Import abzugeben.
zu 4.) Die "Import-Nicht-Verfügbar-PZN" schützt Sie vor einem Malus.
Frage:
Kann bei einer Aut-idem-Verordnung eines Originals auch ein Import abgegeben werden?
Antwort:
Das Aut-idem-Kreuz einer Originalverordnung schließt die Abgabe eines Generikums, aber nicht die eines Imports aus! Import und Original sind für die Retaxeure identische Arzneimittel.
Das Aut-Idem-Austauschverbot bezieht sich lt. SGB V ausschließlich auf den Austausch gegen „wirkstoffgleiche Arzneimittel“, also Generika, nicht auf den Austausch gegen identische Reimporte.
Falls das Original teurer ist, gilt: Eine Importverordnung (mit oder ohne Kreuz) schließt die Abgabe eines nichtrabattierten Originals aus, aber eine Originalverordnung mit Kreuz nicht die Abgabe eines identischen Imports! Zudem ist zu beachten, dass es mittlerweile auch erste Rabattverträge für Importe gibt (Wirtschaftliche Abgabe §12 SGB V, Vorrang von Rabattarzneimitteln).
Umgekehrt werden Sie vermutlich retaxiert, wenn sie bei einer Importverordnung mit aut idem Kreuz nicht das rabattierte Original abgeben.
Da die Importabgabe nicht unter die „Aut-idem-Regelung“ fällt, kann ein „(Non)- Aut-idem- Kreuz“ den Austausch auch nicht verbieten. Wenn der Arzt keinen Import will, so muss er dies ausdrücklich auf dem Rezept vermerken.
Stückelung plus Import
Frage:
Müssen Reimporte billigst gestückelt werden?
Antwort:
Da im genannten Fall die verordnete Menge nicht im Handel ist, empfehlen wir, die ausdrücklich gewünschte Stückzahl mit einem „!“ vom Arzt bestätigen zu lassen. Eigentlich dürften Sie nach dem jetzt gültigen Rahmenvertrag bei Rx bis zur verordneten Menge stückeln, ABER: Stückelungsverbot bei "Jumbopackungen"!
Laut Packungsgrößen-Verordnung ist bei Amp. mit Depoteffekt die größte N3 die Packung mit 5 St. Überschreitet die verordnete Menge die größte laut PackungsV zulässige Stückzahl, so darf nur die größte nach der PackungsV erlaubte Stückzahl abgegeben werden!
Frage:
Unklare Importverordnung? Verordnung mit Arzneimittelbezeichnung + Angabe einer PZN
Wie ist dieser Fall zu bewerten - bin unsicher:
Verordnung gibt die Arzneimittelbezeichnung (Warenzeichen) unter der das AM in der Datenbank geführt ist an, zusätzlich hat der Verordner eine nicht näher bezeichnete 6-stellige Zahl aufgedruckt. Es stellt sich heraus, dass dies die PZN eines anderen - wirkstoffgleichen AM (in diesem Fall eines Reimport) ist. Importregelung greift nicht, da die Preisdifferenz geringer ist als 15%/15 Euro . Kasse retaxiert auf den niedrigeren Preis.
Antwort:
Eigentlich sollten Arztpraxen Verordnungen nur direkt aus einer geprüften Arzneimitteldatenbank verordnen können. Leider habe ich diesen Fall schon öfter erlebt:
Bezeichnung des Arzneimittels A (oder einer eigenen Wortschöpfung) und die PZN des wirkstoffgleichen Arzneimittels B werden gleichzeitig verordnet.
Die Prüfstellen bezogen sich in diesen Fällen immer auf den zur PZN gehörenden Artikel. Hier ließe sich ggf. streiten, falls die in Textform verordnete Bezeichnung ebenfalls eindeutig ist. Wenn sie´s versuchen, wird die Kasse vermutlich dagegenhalten, dass sie die Unklarheit mittels Rücksprache hätten klären müssen.
Ausgehend von der PZN liegt liegt nach Meinung der Kasse somit eine ausdrückliche Importverordnung vor. Wenn es kein vorrangig abzugebendes Rabattarzneimittel gibt und neben dem "Original" auch noch Generika im Handel sind, so müssen wir den gesetzten "Preisanker" der Arztpraxis beachten. Die Prüfstellen berufen sich hier auf das "retaxfreundliche" allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot in §12 SGB V. D.h. sie akzeptieren keine Abgabe die (für die Kasse) teurer ist, als der ärztlich verordnete Import und retaxieren auf den vorgegebenen "Preisanker".
Wenn Sie die Preisvorgabe wegen der Liefersituation überschreiten müssen, verlangen die meisten Prüfstellen eine zweite Arztunterschrift. Es empfiehlt sich jedoch bei RVO-Kassen im regionalen Liefervertrag nachzusehen. In Bayern ist es der Apotheke (Nachtrag zum ALV v. 01.01.09) nach Rücksprache erlaubt die Rezeptänderung selbst abzuzeichnen.
Der nicht bestehende Import-Preisabstand (15/15 Regel) befreit Sie leider nicht von der Abgabeverpflichtung, wenn der Arzt ausdrücklich einen Import verordnet hat.
Leider kann ich Ihnen hier wenig Hoffnung auf einen erfolgreichen Einspruch machen, denn mir ist diesbezüglich kein Einspruch bekannt dem erfolgreich stattgegeben wurde.
Frage:
Wie stückle ich wirtschaftlich?
Antwort:
Bei Rabattarzneien muss keine zusätzliche Prüfung auf Wirtschaftlichkeit erfolgen, da uns die Vertragspreise der Kassen nicht bekannt sind und ein Rabattarzneimittel daher per se (lt. Rahmenvertrag) als wirtschaftlich gilt.
Vorgehen Importverordnung
Frage:
Muss bei der Importregelung auch jeder Anbieter abgefragt und nachgewiesen werden?
Antwort:
Das hängt von der Art der Verordnung ab.
Eine unfangreiche Tabelle zur Abgabe vin Importpräparaten finden Sie zum Download im Mitgliederbereich des DAP Retax-Forums. Hier nur die häufigsten Fälle:
A) Kein Import verordnet:
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1. Erst prüfen ob eine vorrangig abzugebende Rabattarznei existiert.
2. Falls Nein: Das verordnete Mittel oder eines der "Drei Günstigsten" abgeben.
Aber:
Falls Sie eine verordnete NICHT-Rabattarznei abgeben, immer auch an ihre Importquote denken, und falls kein Import-Guthaben existiert und Zeit bleibt:
3. Prüfen, ob ein "15/15" Import existiert
4. Falls Ja: Diesen nach Möglichkeit abgeben, um ihre Import-Quote nicht zu belasten
B) Import ohne Aut-idem-Kreuz verordnet:
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1. Erst prüfen, ob eine vorrangig abzugebende Rabattarznei existiert.
2. Geben Sie den verordneten Import ab - obwohl eine vorrangige Rabattarznei existiert - werden Sie vermutlich auf NULL retaxiert wegen "Nichtabgabe einer Rabattarznei"!
3. Falls keine vorrangige Rabattarznei existiert:
Die Prüfstellen gehen erfahrungsgemäß bei ihren Retaxationen davon aus, dass Sie den Preis des verordneten Imports nicht ohne Begründung überschreiten dürfen ("Preisanker").
Ist dies wegen der Liefersituation nicht möglich, empfiehlt sich sicherheitshalber eine Rücksprache mit dem Arzt.
Rezeptvermerk mit zweiter Arztunterschrift (falls nicht erreichbar, Apothekerunterschrift) und Nichtverfügbarkeits-PZN aufdrucken.
C) Import mit Aut-idem-Kreuz verordnet:
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Der schlimmste Fall!
Mit "Kreuz" werden gern die mit Abstand billigsten Importe verordnet, die daher meist nicht ausreichend verfügbar sind.
Hier bleibt leider nur die Änderung des Rezeptes durch den Arzt.
Geben Sie - ohne Rezeptvermerk mit Zweitunterschrift - ein teureres Medikament ab, wird die Prüfstelle auf den Preis des verordneten Imports retaxieren.
Defektnachweise:
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Vertraglich ist eine genaue Zahl von Defektnachweisen nicht festzulegen. Hier hat jede Prüfstelle eigene Vorstellungen, wann die Apotheke ihre Dokumentationspflicht erfüllt hat. Nicht immer ist es möglich von allen den vorrangig abzugebenden Arzneien (Rabattarzneien und Importe) einen Defektnachweis einzuholen, ohne die Versorgung des Patienten unzumutbar zu verzögern.
Sehr hilfreich ist die Möglichkeit Defekte per EDV beim Großhandel abzufragen, da diese Defektmeldungen bei vielen EDV-Systemen auf dem Apothekenrechner gespeichert werden. Fragen Sie ggf. Ihren Systemanbieter, wo diese Abfragen und Auskünfte in Ihrem System archiviert werden. Wir würden empfehlen, zumindest bei Importverordnung mit „Kreuz“ zusätzliche Defektnachweise der Importeure zu archivieren.
Frage:
Gleiche N-Bezeichnung, aber Import hat die kleinere Menge?
Wenn auf einem Rezept z.B steht Batrafen Creme N2 und es gibt vom Originalhersteller nur eine 50g N2 Tube, von verschiedenen Reimporteuren aber 30g als N2 Packung. Muss ich in diesem Fall die kleinere N2 Packung abgeben weil keine Größe dabeisteht? Das selbe Problem taucht auch bei Stalevo auf: Original 175St, Reimport 100St.
Antwort:
Würde ich so handhaben, denn die Kassen werden das so beurteilen, wenn auf dem Rezept nur mit N-Bezeichnung verordnet ist. Alternativ u.U. die Menge /Stückzahl vom Arzt nachtragen lassen.
Frage:
Wann bricht die Importregelung den Rabattvertrag oder die Aut-idem-Regelungen bzw. umgekehrt?
Antwort:
Nie! Rabattarzneien sind immer vorrangig! Nur in einem Fall ist die Importabgabe der Abgabe einer Rabattarznei gleichgestellt: Wenn neben einer Rabattarznei nur noch Importe existieren!
Frage:
Wieso erhalte ich trotz Importguthaben eine Retax?
Die Anfrage in normalem, die Antwort in kursivem Text
Sehr geehrter Herr Kollege Drinhaus,
zunächst nochmal vielen Dank für ihre freundliche und kompetente Antwort von unsere letzten Anfrage, die uns in der Retax-Problematik sehr weitergebracht hat.
Heute haben wir wieder zwei Anfragen, im Besonderen zu der, zumindest für uns, sehr diffusen Reimport -Geschichte.
1. Ich gebe einen namentlich ( Firma ) verordneten Reimport nicht ab, weil nicht lieferbar. Stattdessen erhält der Kunde einen anderen Reimport, der aber teurer ist als der verordnete. Jetzt retaxiert die KK ( AOK ) die Differenz zum Billigeren verordneten.
Das wäre jetzt aus meiner Sicht im weitesten nachvollziehbar, wenn der Fakt allein dastehen würde. Wir haben aber gerade bei dieser kranken Kasse ein Plus von über 6000,-€ auf unserer Importberechnung laut VSA. Wozu häuft man für die Kasse ein Plus an, wenn sie einem dann ganz unkulant bei der erst besten Gelegenheit wieder einen Malus aufbrummt. Muß ich's nur zur Kenntnis nehmen oder lohnt sich ein Widerspruch?
Leider geht es uns allen so: Wir dürfen diese Retax nur zur Kenntnis nehmen.
Unser Import-Guthaben kann leider nicht mit Retaxationen verrechnet werden.
Wir müssen hier unterscheiden zwischen Retax wegen „Nichtabgabe eines verordneten Imports“ und dem Importmalus:
Retax:
Wenn Sie bei einem ausdrücklich verordneten Import ein teureres Importpräparat oder gar ein nichtrabattiertes Original abgeben, dann werden Sie retaxiert. D.h. die Differenz wird Ihnen als Retax sofort belastet.
Malus:
Wenn kein Import verordnet wurde, dann sind Sie im Rahmen der Importquote dennoch verpflichtet einen Import abzugeben. In diesem Fall dürfen Sie nicht retaxiert werden, sondern Sie erhalten einen Malus.
Dieser Malus wird von Ihrem Importguthaben abgezogen.
2. Die zweite Frage ergibt sich aus dem ersten Fall:
Es gibt zu dem Präparat ( Seroquel 300 tbl. C ) neben dem Original noch 12 Reimporte. Es war eines der billigsten verordnet. wir bedrucken mit "Nichtverfügbarkeits-PZN", da Großhandel keines der anderen hatte außer Pharma Gerke. Dieses war bei den teuersten Reimporten. Die kranke Kasse sagt, wir hätten alle durchprobieren müssen und dann schriftlich vermerken, dass nur Pharma Gerke lieferbar ist. So wärs ok gewesen.
Alle Importeure abfragen zu müssen ist vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart. Dies ist eine neue „Erfindung“ der Prüfstellen. Eine Prüfstelle ging sogar so weit einem Kollegen, der Defektnachweise zahlreicher Importeure nachweisen konnte, mitzuteilen, dass selbst dieses die Nichtlieferbarkeit nicht ausreichend belegen würde. Nur die Defektnachweise der Großhandlungen würden anerkannt!
Wann wir unsere Verpflichtung des Defektnachweises ausreichend erfüllt haben, ist leider nicht exakt vereinbart und so haben wir hier wenig Rückhalt für einen Einspruch. Aber anderseits hat auch die Prüfstelle keine entsprechende Vereinbarung vorzuweisen und daher würde ich in diesem Fall Einspruch einlegen.
Um den Kollegen in diesen Fällen das „Sammeln“ von Defektnachweisen zu erleichtern, wird das Deutsche Apotheken Portal den Apotheken bald eine entsprechende Hilfe anbieten. Lassen Sie sich überraschen.
Wenn ich das nun als richtig voraussetze: Dann hilft mir diese Sonder-PZN nur, wenn es nur einen Reimport neben dem Original gibt, denn für allen anderen scheint es ja laut Kasse nicht zu nutzen.
Drucken Sie die Sonder-PZN immer drauf, wenn ein Original verordnet wurde zu dem ein abgabepflichtiger 15/15 Import existiert, dieser aber nicht lieferbar war. Dieser Nichtlieferbarkeits-Aufwand macht natürlich nur Sinn, wenn es um Kassen geht, bei denen Sie kein Importguthaben mehr haben. Ansonsten spare ich mir die Arbeit auch und lasse mir den Malus ggf. von Guthaben abziehen.
Sie sollten die PZN Sie auch aufdrucken, wenn ein Import verordnet wurde, Sie aber nicht innerhalb des vorgegebenen Preises abgeben können. Sie mussten erfahren, dass manche Prüfstellen diese Vereinbarung wieder aushebeln und unmöglich zu erbringende Nachweise verlangen.
Es sieht so aus, als würden sich solche Fälle häufen, daher ist es an der Zeit das unsere Verbände mal mit den Kassen über solche Auswüchse reden.
Wenn ich alle durchchecken muss, wie weise ich diese dann optimal nach, wenn mir der GH für den per System eingegebenen zwar einen Defekt meldet, aber die anderen mündlich absagt.
Fragen Sie mal bei Ihrem Systemanbieter nach, ob in Ihrer Software nicht auch ein entsprechendes Defektabfrage-Modul vorhanden ist. Hier können Sie meist alle Importeure in eine Liste übernehmen und sich die Lieferbarkeit auf dem Bildschirm anzeigen lassen. Diese Defektliste wird in der Regel in Ihrem System archiviert und Sie können Sie bei späteren Retaxationen abfragen. Falls die Archivierung nicht möglich sein sollte, empfehle ich eine Bildschirm-Hardcopy zu machen.
Vielfach schicken die GH ja auch einfach einen Reimport mit, wenn der ursprünglich bestellte nicht lieferbar ist. Da weiß man erst mal gar nicht was so kommt, ist aber froh überhaupt einen Reimport zu bekommen.
Aus der oben genannten Liste sehen Sie selbst welcher Importeur bei welchem ihrer Großhandlungen vorrätig ist und können dann selbst entscheiden, ob Sie bestellen wollen oder nicht.
Selbst wenn unsere Thematik für Sie eine gewisse Banalität darstellen wird, bitte ich Sie um Verständnis für unsere Fragen. Denn bei diesem Tohuwabohu den ganzen Tag über, glaubt man langsam die einfachsten Dinge nicht mehr zu verstehen!
Wir sind Apotheker(innen) und keine Verwaltungsangestellten, daher geht es mir nicht anders als Ihnen mit diesem ganzen bürokratischen Irrsinn. Ich bin über jede Frage und für jede verhinderte Retax froh. Es gibt eigentlich kaum einfache Fragen, die manche Prüfstellen nicht um eine neue Interpretation erweitern können.
Also keine Hemmungen, fragen Sie, wenn es ein Problem gibt. Nur eine Bitte: Fragen Sie direkt im Forum, damit alle Kolleg(innen) davon profitieren können. Im Retaxforum sind Sie ja völlig anonym. Der Einzige der sich dort öffentlich blamieren könnte, bin ich, aber damit hätte ich auch kein Problem, denn ich hätte genug sogenannte Experten als Vorbilder.
Schon mal wieder ein großes Dankeschön nach Eichendorf!
Mit freundlichen Grüßen
xxxxxxxxx
Aber gern!
Dieter Drinhaus, Moderator





