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BTM-Verordnungen
Frage:
Darf ich bei Überschreitung der Höchstmenge das „A“ selber anbringen?
Antwort:
In der Tat gesteht uns die BTM-Verschreibungsverordnung sehr viel weitreichendere Änderungskompetenzen zu als unsere Lieferverträge.
„Bei Verschreibungen die einen ... erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich
sind oder den Vorschriften nach § 9 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 nicht vollständig entsprechen, ist der Abgebende berechtigt, nach Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt Änderungen vorzunehmen.“
1.) Also nur nach Rücksprache mit dem Arzt und nicht einfach so!
2.) Müssen alle drei Teile der Verordnung übereinstimmen! Der Arzt muss also auf seinem Durchschlag die Änderung ebenfalls anbringen!
Und genau hier liegt das Problem! Wir alle wissen, dass erbetene Änderungen in der Arztpraxis gern vergessen werden und dann hat die Apotheke im Retaxfall ein ernstes Problem die Rücksprache und ärztliche Genehmigung zu beweisen!
Angesichts der sehr hohen Retaxbeträge würde ich mit dieser Erlaubnis sehr vorsichtig umgehen. Abgesehen von dringenden Notfällen würde ich empfehlen immer alle DREI Teile vom Arzt ändern zu lassen. Dann sind alle drei Teile identisch geändert UND vom Arzt unterschrieben. Die Apotheke hat kein Beweisproblem!
Anm.: Weitere Informationen hierzu im geschlossenen Mitgliederbereich!
Frage:
710.-E Null-Retax wg. Überschreitung der BTM-Höchstmenge der addierten Rezepte im Abrechnungsmonat!?
Antwort:
Nachdem im Oktober 07 Kolleg(inn)en von ersten Retaxationen bei BTM-Verordnungen wegen Überschreitung der Verschreibungshöchstmenge berichteten, war zu befürchten, dass künftig auch Überschreitungen der Verordnungshöchstmengen aller BTM-Rezepte eines Patienten im 30-Tageszeitraum von den Kassen kontrolliert und retaxiert würden.
Da wir uns nicht als Tippgeber für Rezept-Prüfstellen verstehen, sondern unsere Kolleg(inn)en vor teuren Retaxationen bewahren wollen, haben wir dieses problematische Thema bislang nur in geschlossenen Apothekenforen und nicht öffentlich diskutiert. Nun berichten mir Apotheken von ersten Vollabsetzungen wegen Überschreitung der 30-Tages Verordnungsmengen und daher ist es an der Zeit auch die Apotheken zu warnen, die noch nicht informiert sind.
Retax unseres Kollegen:
Verordnet und beliefert am 02.04.09:
Durogesic Smat 100 16.8mg Nr.10
Und (gleicher Patient, gleiche Apotheke):
Verordnet und beliefert am 28.04.09:
Durogesic Smat 100 16.8mg Nr.20 (retaxiert!)
Keines der Rezepte wurde vom Arzt mit einem „A“ gekennzeichnet!
Die Apotheken-EDV meldete unserem Kollegen als maximal abgabefähige Menge im BTM - Info: Durogesic Smat 100 16.8mg
30 Pflaster innerhalb 30 Tagen:
Die Apotheke vertraute auf die EDV-Anzeige und belieferte auch das zweite Rezept, da die Höchstmenge der vermeintlich zulässigen Stückzahl zwar erreicht aber nicht überschritten wurde. Das Prüfstelle der AOK hat offensichtlich zuverlässigere EDV-Anzeigen als die Apotheke. Das Abrechnungszentrum Emmendingen reklamiert, der Kollege hätte zusammen mit dem ersten Rezept im Abrechnungszeitraum die Höchstmenge überschritten und stellt ihre gesamte Zahlung in Höhe von 710,98 Euro für das zweite Rezept unserem Kollegen wieder in Abzug. Zudem teilt die Kasse mit, eine nachträgliche Heilung sei nicht möglich.
Meine ausführliche Beschreibung mit Screenshots unseres Kollegen und weshalb Sie gegen solche Retaxationen Einspruch erheben sollten, lesen und downloaden Sie hier.




