BtM-Rezept prüfen


BtM-Rezept bitte grundsätzlich auf Fehler prüfen!

Im Falle nicht ordnungsgemäß ausgestellter BtM-Verordnungen verweigern Rezeptprüfstellen der Krankenkassen immer häufiger die Bezahlung der verordneten Medikamente. Wird bei einer BtM-Verordnung eine der zahlreichen Vorschriften nicht beachtet, müssen Sie als Apotheker daher notgedrungen für die entsprechende Korrektur des Rezeptes sorgen, um nicht selbst auf den Kosten sitzen zu bleiben. Prüfen Sie BtM-Rezepte daher immer gründlich auf mögliche Fehler, um Retaxationen zu vermeiden.

Anforderungen an ein ordnungsgemäß ausgestelltes BtM-Rezept
Vorgaben der Bundesopiumstelle:



  1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift
    des Patienten, Krankenkasse, Versichertenstatus

  2. Ausstellungsdatum

  3. a.) Eindeutige Arzneimittelbezeichnung

    b.) Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm, Milliliter oder Stückzahl der abgeteilten Form

    Hinweis: Die Angabe „1OP“ bzw. „N2“ hinter der Arzneimittelbezeichnung
    reicht nicht aus!

    c.) Angabe der Beladungsmenge
    Auf die Angabe der Beladungsmenge kann nur verzichtet werden, wenn sie aus der eindeutigen Arzneimittelbezeichnung hervorgeht!

    Beispiel mit notwendiger Angabe der Beladungsmenge:
    Fentanyl Pflaster 50 Mikrogramm/h, 5 St., enthält 8,25 mg Fentanyl
    Beispiel mit eindeutiger Arzneimittelbezeichnung:
    Fentanyl–musterpharm 50 Mikrogramm/h Matrixpflaster, 5 St.

  4. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder der Vermerk
    „gemäß schriftlicher Anweisung“
    , falls der Patient eine schriftliche Anleitung erhalten hat; bei Take-Home-Verschreibungen zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen (i. d. R. max. 7 Tage)

  5. bei Überschreiten der Höchstverschreibungsmenge innerhalb von 30 Tagen (vgl. § 2 BtMVV) der Buchstabe „A“

  6. Name, Anschrift einschließlich Telefonnummer und Berufsbezeichnung
    des verschreibenden Arztes, eigenhändige, ungekürzte Unterschrift
    des Arztes, im Vertretungsfall zusätzlich der Vermerk „i.V.“

    Anm.: Bei Gemeinschaftspraxen ist der verordnende Arzt im gemeinsam genutzten Stempel kenntlich zu machen (zu unterstreichen)!

  7. Bei Rezepten für den Praxisbedarf entfallen die Punkte 1 und 4, es reicht der Vermerk „Praxisbedarf“ im Patientenfeld.


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