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Arzneimittel-Richtlinien (AM-RL)
Frage:
Ist Talcid® für Erwachsene verordnungsfähig?
Für eine erwachsene Dialysepatientin (AOK Rheinland 4212505) ist verordnet Talcid Liquid. N1. Nun wird energisch behauptet, der Arzt hätte auch gesagt, dass das verordnungsfähig sei. Stimmt das und wo steht das genau?
Antwort:
Talcid ist m.E. nicht erstattungsfähig, weder steht es auf der OTC-Ausnahmeliste (AMR des GBA) noch ist es in unseren EDV-Systemen als "bedingt erstättungsfähig" gekennzeichnet. Die EDV zeigt daher zu Recht an : "Nicht erstattungsfähig".
Nach den kürzlich neu veröffentlichten AMR-Richtlinien sind Antacida (und eine ganze Menge weiterer Arzneimittel) seit 1.4.09 nicht einmal mehr für Kinder verordnungs- und abgabefähig. Nun muss man ja mit angeblichen Arztaussagen sehr vorsichtig sein, wenn diese uns von Patienten übermittelt werden, aber u.U. wurde das Antacidum auch mit einem verordnungsfähigen Acidose-Therapeutikum verwechselt.
Ich würde Barzahlung empfehlen und der Patientin eine Quittung zur Vorlage bei Ihrer Kasse mitgeben. Falls Sie sich weigert, sollten Sie einer Auseinandersetzung aus dem Weg gehen. Es empfiehlt sich [...]
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Frage:
Muss die Apotheke die neuen Verordnungsausschlüsse für Kinder u. Jugendliche (Am-RL Anl.3) beachten?
Antwort:
Vielleicht ist es in den letzten Wochen schon vorgekommen, dass Sie von besorgten Müttern gefragt wurden, weshalb der Arzt bestimmte Kinderarzneien nicht mehr verordnen dürfe?
Hintergrund dieser Probleme ist die am 1.4.09 in Kraft getretene neue AM-RL (Arzneimittel-Richtlinie) des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA).
In der Anlage III finden sich u.a. zahlreiche OTC-Arzneimittelgruppen, die trotz der gesetzlichen Ausnahmeregelung auch für Kinder u. Jugendliche nicht mehr "auf Kasse" verordnet werden dürfen.
Sieht man sich insbesondere die Anlage III der neuen Arzneimittel-Richtlinie mal genauer an, dann wird ganz schnell deutlich, dass für die Versorgung der Kinder und Jugendlichen ganz wesentliche Arzneimittelgruppen künftig nicht mehr oder nur noch eingeschränkt verordnet werden dürfen. Hier ein kleiner Auszug:
- Alkoholhaltige Arzneimittel
- Antidiarrhoika
- Analgetika in Kombination mit nicht analgetischen Stoffen
- Antemetika in Kombination mit Antivertiginosa
- Arzneimittel, "traditionell angewendete"
- Carminativa
- Hustenmittel
- Otologika
- Rhinologoka
- appetitanregende Mittel
- Immunstimulantien
Die Apothekerverbände teilten hierzu mit:
"Die Regelungen ... die Sie in der Apotheke direkt betreffen, bleiben inhaltlich GRUNDSÄTZLICH unverändert."
"Geändert hat sich lediglich die Bezeichnung der für Sie relevanten Anlagen ...."
"Die für die Apotheke relevanten Daten sind in der Apothekensoftware berücksichtigt"
Der entscheidende Satz in der Mitteilung unserer Verbände:
"Nur soweit in den Arzneilieferverträgen Prüfpflichten (OTC-Arzneimittel, ...) der Apotheken vorgesehen sind, sind diese zu beachten"
Gem. §4(5) Liefervertrag der Ersatzkassen und bei den meisten RVO-Kassen besteht eine Prüfpflicht nur für Arzneimittel, die in der Apotheken-Software als "nicht erstattungsfähig" gekennzeichnet sind. Es ist also damit zu rechnen, das diese Arzneimittelgruppen entsprechend zur sogenannten "OTC-Ausnahmeliste" auch mit "nicht" oder "bedingt erstattungsfähig" gekennzeichnet werden (müssen) und dann auch der Prüfpflicht unterliegen.
Fazit: Die "Apotheken haben die Therapieentscheidungen des Arztes derzeit nicht zu überprüfen, da es keine entsprechende vertragliche Vereinbarung gibt".
Dennoch ist zu befürchten, dass diese neuen Verordnungsausschlüsse
- bei Einlösung eines grünen Rezeptes für viele Diskussionen mit verärgerten Müttern sorgen werden. Motto "in der andern Apotheke hab ich das immer kostenlos bekommen"
- einige Retaxstellen (erfahrungsgemäß) trotz fehlender Vereinbarung die Prüfpflicht der Apotheke anders beurteilen wie unsere Verbände.
- dass Ärzte in Regress genommen werden und sich dann bei ihrer Apotheke beschweren: „Das hätten sie mir sagen müssen!“
Kommt die Prüfpflicht für die Apotheke?
Offenbar werden unsere EDV-Systeme auf eine künftige Prüfpflicht vorbereitet.
Ab 1.10.09 werden entsprechende Daten in unsere EDV eingespielt, allerdings ohne ein klares "JA" oder "NEIN" zur möglichen Abgabe, dass müssen wir angeblich selbst beurteilen (und verantworten)!
Da viele Präparategruppen an Verordnungsbedingungen geknüpft sind, ist dies aus meiner Sicht der Apotheke anhand der fehlenden Diagnosen und Befunde gar nicht möglich.
Wie können wir die neuen Verordnungsausschlüsse praxisgerecht und retaxvorbeugend umsetzen?
1.)
Es empfiehlt sich Ärzte, die diese geänderten Verordnungsausschlüsse gehäuft nicht beachten, entsprechend zu informieren, da der Arzt ansonsten Gefahr läuft in Regress genommen zu werden und der Apotheke u.U. später Vorwürfe machen wird.
2.)
Solange unsere Prüfpflicht nicht offiziell geklärt ist, kann es nicht unsere Aufgabe sein, unsere Kunden durch eine Abgabeverweigerung zu verärgern. Andererseits sollten wir möglichen Retaxationen vorbeugen. Bei Arzneimittel, die ohne Ausnahme nicht mehr verordnungsfähig sind, würde ich die Mutter informieren, dass diese Medikamente seit 1.April eigentlich nicht mehr verordnet werden dürfen und darauf hinweisen, dass sie die Kosten selbst übernehmen muss, falls die Krankenkasse die Erstattung ablehnen sollte. Dies entspricht einem mündlichen Vertrag. Ohne diese Vereinbarung besteht zwischen Apotheke und Kunde kein Vertragsverhältnis, das sie berechtigen würde im Falle einer Retaxation die Arzneimittelkosten ggf. an den Kunden weiterzugeben.
Ggf. können Sie eine entsprechende schriftliche Vereinbarung verwenden (Vorlage hier zum download) und unterschreiben lassen.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie im geschlossenen Mitgliederbereich des Retaxforums unter dem Titel "Verordnungsauschlüsse für Kdr. u. Jugendliche seit 1.4.09"
Frage:
Muss die Apotheke Rezepturen auf Verordnungsfähigkeit prüfen?
Hallo,
wir sollen für einen erwachsenen Patienten eine Dexpanthenollösung NRF herstellen. Diese ist auf Kassenrezept verordnet. In der OTC-Ausnahmeliste ist Dexpanthenol ja nicht zu finden. Können wir das Rezept trotzdem abrechnen? Ich meine noch in Erinnerung zu haben, dass die Prüfpflicht hier nicht bei uns, sondern beim Arzt liegt [...]
Viele Grüße
XY
Antwort:
Sie haben Recht, wir sind nicht verpflichtet die Verordnungsfähigkeit von Rezepturen zu überprüfen.
Zusatzfrage:
Meinen Sie, dass Sie hier wirklich richtig liegen?
Mein Apothekerverband (XX) kommt zur Ansicht, dass die Prüfpflicht nach den Arzneimittelrichtlinien bei uns liegt.
Gruß
XY
Antwort:
Lassen Sie mich aus dem Schreiben eines anderen Apothekerverbands zitieren, welches meine Meinung bestätigt, dass für uns bei nicht verschreibungspflichtigen Rezepturen keine Prüfpflicht besteht. Ich zitiere aus dem Schreiben dieses Verbands:
"Ist die Verordnungsfähigkeit nicht gegeben, bedeutet das, dass der Arzt einen Regress fürchten muss. Es bedeutet aber nicht, dass die Apotheke diesen Artikel nicht abgeben dürfte [...] es gibt lediglich die Empfehlung, den Arzt vor der Abgabe nochmals zu fragen, ob die nichtverschreibungspflichtige Rezeptur auch wirklich zu Lasten der Kasse abzugeben ist [...] stellt die Kasse fest, dass die Rezeptur gar nicht hätte verordnet werden dürfen, wird sie sich an den Arzt wenden und diesen in Regress nehmen."
Ergänzend möchte ich anmerken, dass es zwar mittlerweile vertragliche Vereinbarungen auf regionaler Ebene zur Prüfpflicht nicht verordnungsfähiger Arzneimittel gibt, aber mir kein Vertrag bekannt ist, der uns die Prüfpflicht für Rezepturen auferlegen würde.
Fragen Sie doch mal Ihren Verband nach der rechtlichen bzw. vertraglichen Begründung für seine Meinung. Die Richtlinien des GBA können hierfür nicht herhalten, Zitat des anderen Verbandes:
"Für die Apotheke stellen die Richtlinien kein Regelwerk dar. Sie sind lediglich als Informationsquelle gedacht."
Wäre die GBA-Richtlinien zur Verordnungsfähigkeit automatisch auch für uns verbindlich, also ohne vertraglich vereinbarte Prüfpflicht, dann dürften wir seit April 09 auch die neuen Verordnungsausschlüsse für Kinder nicht mehr beliefern.
Frage:
Muss auf Verordnungen gem. Ausnahmeliste die Diagnose stehen?
Da wir Apotheken ja immer mehr in die Verantwortung genommen werden, Verschreibungen zu überprüfen, wüssten wir gern, ob wir OTC der Ausnahmeliste ohne Angabe der Diagnose einfach so abgeben dürfen. Manchmal scheint es nicht so, daß dem Arzt bewusst ist, daß es nur bei wenigen Indikationen zulässig ist. Aktuelles Bsp.: Ichtholan 10% , vom Gynäkologen verordnet.
Antwort:
Bei OTC-Arzneimitteln der GBA-Ausnahmeliste gilt:
- unter 18 müssen wir nichts prüfen
- über 18 müssen wir nicht prüfen, wenn die EDV anzeigt "bedingt erstattungsfähig" , denn die Indikationen gehen uns nichts an, und werden uns hoffentlich nie was angehen (siehe Indikationsdiskussion)
- über 18 dürfen wir nicht abgeben, wenn die EDV anzeigt "nicht erstattungsfähig".
Dann würde ich das als Privatrezept handhaben und dem Patienten das Rezept samt Quittung zur event. Vorlage bei seiner Kasse mitgeben.




