AMNOG-Aut-idem-Abgabe
laut neuem Rahmenvertrag seit 1.4.2011

Zum 1.4.2011 ist eine Neufassung des Rahmenvertrags nach §129 Abs.2. SGB V in Kraft getreten.

Wir haben die vereinbarten neuen Abgabebestimmungen für Sie wieder in einer DAP-Arbeitshilfe zusammengefasst, um Ihnen die Übersicht zu erleichtern. Sie können die voraussichtlichen Bestimmungen des neuen Rahmenvertrages laut derzeitigem Stand hier einsehen und downloaden.


Arbeitshilfe 10: AMNOG-Aut-idem-Abgabe
seit 1.4.2011 laut Rahmenvertrag nach §129 SGB V

Die Apotheke muss nach wie vor zwischen „Stückzahlverordnungen“ und reinen „Normgrößenverordnungen“ unterscheiden. Für den Fall, dass der Arzt weder eine Stückzahl noch eine N-Bezeichnung vermerkt hat, ist wie bisher die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben.


1. Mengen-/Stückzahlverordnung
Als Mengen- oder „Stückzahlverordnung“ gilt jede Verordnung, auf der entweder die Menge, die Menge plus N-Bezeichnung oder die PZN angegeben ist.

1.1. Fällt die verordnete Menge in einen AMNOG-Normbereich,
so muss trotz der ärztlichen Mengen-/Stückzahlvorgabe eine Stückzahl aus dem neuen Normbereich abgegeben werden. Klargestellt wird, dass nach dem neuen Rahmenvertrag alle Stückzahlen des Normbereiches als identisch anzusehen sind, wie dies das Gesetz vorgibt. so muss trotz der ärztlichen Mengen-/Stückzahlvorgabe eine Stückzahl aus dem neuen Normbereich abgegeben werden. Klargestellt wird, dass nach dem neuen Rahmenvertrag alle Stückzahlen des Normbereiches als identisch anzusehen sind, wie dies das Gesetz vorgibt. Vorrangig ist immer eine Rabattarznei des Normbereiches abzugeben.

Findet sich keine Rabattarznei und gehört die ärztliche Verordnung bereits zu den „3 Günstigsten“, so darf das abgegebene Produkt nicht teurer sein als das verordnete Arzneimittel!

1.2. Verordnete Menge liegt außerhalb des AMNOG-Normbereichs
Die verordnete Menge/Stückzahl ist abzugeben, möglichst rabattiert.
Muss eine unrabattierte Packung abgegeben werden, so ist auch hier zu beachten:
Gehört die ärztliche Verordnung bereits zu den „3 Günstigsten“ darf die Abgabe nicht teurer sein, als das verordnete Produkt!


2. Normgrößenverordnung
Als reine „Normgrößenverordnung“ gilt jede Verordnung, auf der ausschließlich die Normgröße genannt ist.

2.1. Existiert im verordneten N-Bereich noch keine Packung,

  1. so ist eine Packung aus dem nächstkleineren N-Bereich abzugeben, mit Vorrang für Rabattarzneien.
  2. Ist auch im nächstkleineren N-Bereich keine Packung vorhanden, so muss die kleinste Handelspackung abgegeben werden.

2.2. Packung im verordneten N-Bereich vorhanden
Klargestellt wird, dass nach dem künftigen neuen Rahmenvertrag alle Stückzahlen des Normbereiches als identisch anzusehen sind, wie dies das Gesetz vorgibt.
Vorrangig ist immer eine Rabattarznei des Normbereiches abzugeben.

  1. Findet sich im AMNOG-Normbereich keine Rabattarznei, so darf eine Rabattarznei des alten Normbereichs abgegeben werden!
  2. Finden sich Rabattarzneien im neuen und im alten Normbereich, so ist der Apotheke die Auswahl freigestellt.
  3. Findet sich weder im neuen noch im alten Normbereich eine Rabattarznei, so darf auch ein unrabattiertes Präparat aus dem alten Normbereich abgegeben werden.

Merke:
Gehört die ärztliche Verordnung bereits zu den „3 Günstigsten“, darf die abgegebene Nicht-Rabattarznei nicht teurer sein als das verordnete Produkt!



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