Auflösung des Retaxrätsels August
Nach wie vor sind viele Details bei der Retaxierung auf Grund der Nichtabgabe rabattierter Arzneimittel unklar und führen immer wieder zu Problemen. In unserem Retax-Rätsel wollen wir monatlich aktuelle Fragestellungen aufgreifen, um zukünftig Retaxierungen möglichst zu vermeiden.
Im Retax-Rätsel August ging es um das Thema:
Stückzahlverordnung - was dürfen Sie abgeben?
Der gebührenpflichtige Patient hat im Internet gesehen, dass es von seiner Medikation auch eine 30er-Packung gibt.
Um Rezeptgebühr zu sparen, bittet unser „Schnäppchenjäger“ seinen Arzt, ihm diese Packung zu verordnen und dem Apotheker den Austausch zu verbieten.
Geht die Rechnung unseres Patienten auf?
Da der Arzt nicht erreichbar ist, muss die Apotheke selbst entscheiden.
Welche Packung darf sie abgeben?
Antwort A:
Die verordnete 30er Packung von Eurim-Pharm, da der Arzt jeden Austausch ausgeschlossen hat.
Diese Antwort ist leider falsch!
Das Aut-idem-Verbot schützt gegen den Austausch wirkstoffgleicher Arzneimittel. Es erlaubt jedoch nicht die Abgabe gegen ein bestehendes Abgabeverbot (siehe unten).

Abb. Packungsverordnung § 2 (4)
Da hier eine im Markt befindliche Packung verordnet wurde, deren Inhalt die größte laut Packungsverordnung zulässige Stückzahl übersteigt, darf diese nicht zu Lasten der GKV abgegeben werden!
Die Abgabe der verordneten 30er-Packung würde zu einer Retaxation führen, wie nachfolgende Abbildung zeigt:

Antwort B:
Eine 20er-Packung von Eurim-Pharm, da die 30er keine N-Bezeichnung trägt
Diese Antwort ist richtig! Glückwunsch!
Die Packungsverordnung gibt für Hypnotika/Sedativa eine maximale Packungsgröße eine N2 mit 20 St. vor. Die N3-Bezeichnung ist nicht belegt.

Aus diesem Grund darf die 30er-Packung von Eurim-Pharm auch keine N3-Bezeichnung tragen. Die N3-Bezeichnung auf die Packung aufzutragen und diese Packung abzugeben, wäre der Apotheke laut Packungsverordnung nur erlaubt, wenn eine N3-Bezeichnung für die 30er-Packung möglich wäre und diese in der ABDATA-Datenbank eingetragen ist.

Antwort C:
Eine 20er von Eurim-Pharm und eine 10er eines anderen preisgünstigen Imports, da Eurim-Pharm keine 10er-Packung anbietet, aber bei verschreibungspflichtigen Medikamenten stückgenau gestückelt werden muss.
Auch diese Antwort ist leider falsch!
Zwar dürfen Sie an sich bei verschreibungspflichtigen Packungen stückgenau stückeln um die verordnete Stückzahl abzugeben, dies gilt jedoch nicht bei Verordnungen einer Fertigarzneipackung deren Inhalt die laut Packungsverordnung maximal zulässige Packungsgröße übersteigt („Jumbopackung“)
Diese Vorschrift findet sich auch bundesweit für alle GKV-Kassen gültig im Rahmenvertrag wieder:
Auch die Abgabe eines Vielfachen der 20er-Packung wäre in unserem Fall nicht möglich, da nur 30 St. verordnet sind.
Bei Verordnung von „40 St. (!)“, oder „40 St. „Menge ärztlich begründet“, dürfte die Apotheke 2 x 20 St. abgeben.
Bei Verordnung von „1 x 10St. N1“ plus „1 x 20St. N2“ dürfte die Apotheke eine 20er und eine 10er Packung abgeben.
Antwort D:
Eine 20er und eine 10er eines rabattierten Generikums
Auch diese Antwort ist leider falsch!
Bezüglich der abzugebenden Menge gilt das oben gesagte und zudem ist der Austausch gegen ein wirkstoffgleiches Generikum durch das Aut-idem-Kreuz untersagt.




