Auflösung des Retaxrätsels Februar

 

Nach wie vor sind viele Details bei der Retaxierung auf Grund der Nichtabgabe rabattierter Arzneimittel unklar und führen immer wieder zu Problemen. In unserem Retax-Rätsel wollen wir monatlich aktuelle Fragestellungen aufgreifen, um zukünftig Retaxierungen möglichst zu vermeiden.

Im Retax-Rätsel Februar ging es um das Thema:
BTM-Verordnung: Jeder Fehler kostet die Apotheke Geld


Die Apotheken-EDV zeigt der Apotheke für die vorliegende Krankenkasse Rabattverträge an.

Die kleinste N3 ist jedoch bei dieser Kasse nicht rabattiert!

Aber darf das Rezept in dieser Form überhaupt beliefert werden?

 

 

Welche Antwort ist richtig?


A)
Es ist eines der für diese Kasse rabattierten Fentanylpflaster mit 100 µg/h N3 abzugeben.


B)
Es ist das N3-Pflaster mit der derzeit kleinsten Stückzahl abzugeben.

C)
Das Rezept darf in der vorliegenden Form nicht beliefert werden, da es einen Fehler enthält.


D)
Das Rezept darf in der vorliegenden Form nicht beliefert werden, da es mehrere Fehler enthält.

Hinweise:
Das Ausstellungsdatum „XX.XX.XX“ sei identisch mit dem Abgabedatum
Falls Sie unschlüssig sind:  Es ist diesmal nur eine Antwort richtig!


Hinweise zur Lösung:

Antwort A ) 

Ist leider falsch!
Bei Eingabe der vorliegenden Wirkstoffverordnung werden für die vorliegende Krankenkasse zwar mehrere rabattierte Pflaster angezeigt:
rot umrandeter Bereich der Austauschanzeige,
bei ADG Systemen erkennbar an diesem Rabattsymbol:




rote Umrandung: rabattierte Arzneimittel
gelbe Umrandung: die drei preisgünstigsten unter den rabattierten Arzneimitteln
grüne Umrandung: die kleinste N3 mit 14 Pflastern ist für die AOK BY nicht rabattiert

Sie müssen hier nicht unter den rabattierten Arzneimitteln auswählen.
Sie müssen auch nicht unter den „Drei Günstigsten“ der rabattierten Arzneimittel auswählen, da alle rabattierten Arzneimittel - unabhängig von ihrem „Listenpreis“ - als wirtschaftlich gelten und gleichberechtigt abgegeben werden könnten.
Dennoch dürfen Sie keines der rabattierten Arzneimittel auf das vorliegende Rezept abgeben, wie wir noch sehen werden.


Antwort B )

Auch diese Antwort ist leider falsch

Laut derzeit gültigem Rahmenvertrag und der Meinung der Apothekerverbände müssten Sie eigentlich das grün umrandete Arzneimittel abgeben. Dies ungeachtet der unterschiedlichen Meinung einiger Krankenkassen und des einzelfallbezogenen Gerichtsurteils zur Austauschbarkeit bei identischer N-Bezeichnung.
Sie müssen sich im vorliegenden Fall jedoch weder zwischen einer Rabattarznei noch für die N3-Packung mit der derzeit kleinsten Stückzahl entscheiden, da die Verordnung in der vorliegenden Form ohnehin nicht beliefert werden darf.


Antwort C )

Sie haben einen Verordnungsfehler gefunden und wissen dass Sie das Rezept in der vorliegenden Form auch als Apotheke nicht beliefern dürfen?
Nun kommen wir der richtigen Antwort schon näher!
Leider liegen Sie immer noch nicht ganz richtig, denn das BTM- Rezept enthält mehrere Verordnungsfehler. Daher ist auch dies nicht die gesuchte Antwort!
Sie erinnern sich an unseren Tipp: „Es ist diesmal nur eine Antwort richtig!“


Antwort D)

Glückwunsch!
Sie haben die eingebauten Klippen umschifft und erkannt dass das Rezept nicht nur einen Fehler enthält, sondern gleich mehrere.

 

Die Lösung:

Diese Verordnung enthält tatsächlich gleich 3 Verordnungsfehler: 


1.) Fehlende Angabe der Wirkstoffbeladung in mg.

Da es sich um eine Wirkstoffverordnung handelt aus der die Wirkstoffbeladung in mg nicht eindeutig aus dem verordneten Produkt hervor geht, muss zusätzlich zur Freisetzungsrate (µg/h) auch die Wirkstoffbeladung pro Pflaster (mg) angegeben sein:

Dies verlangt seit Jahren die BtmVV:


Während zunächst vom BfArM nur die identische Freisetzungsrate beim Austausch für erforderlich gehalten wurde, ist seit Juni 2008 auch die identische Wirkstoffbeladung zu beachten und auf der Verordnung anzugeben, falls diese
aus der Arzneimittelbezeichnung nicht eindeutig hervorgeht:

2.) Die Stückzahl muss bei BTM-Verordnungen angegeben sein.

Die alleinige Angabe der N-Bezeichnung ist nicht ausreichend:

 



Abb. Erforderliche Angaben auf einer BTM-Verordnung (BfArM).



3.) Angabe der Einnahmeanweisung

Obwohl bis dato weitgehend unbeachtet, retaxieren derzeit einige Prüfstellen bei fehlender Einnahmeanweisung auf BTM-Verordnungen! Die betroffenen Apotheken wurden auf „Null“ retaxiert.

Eine entsprechende Fallbeschreibung mit Hinweisen zur Einspruchsbegründung finden Sie hier:


http://www.deutschesapothekenportal.de/retaxforum/download/file.php?id=179

 

Auch wenn wir nicht der Meinung sind dass die fehlende Einnahmeanweisung bei BTM die Prüfstellen zur Vollabsetzung oder einem Korrekturverbot (Heilungsverbot) berechtigt, da eine entsprechende Rechtsgrundlage in den Arzneilieferverträgen fehlt, so ist die Abgabe lt. §9 BtmVV erst nach entsprechender Ergänzung erlaubt:

 




Obwohl sich die genannten erforderlichen Verordnungsangaben in §9 BtmVV vorrangig an die Ärzteschaft richten, so besteht gleichfalls ein Abgabeverbot für die Apotheke, solange die nach §9 erforderliche Angaben auf der BTM-Verordnung nicht ergänzt wurden:





Weitere wichtige Hinweise zu erforderlichen Angaben auf BTM-Verordnungen haben wir hier für Sie zusammengestellt:


http://www.deutschesapothekenportal.de/retaxforum/download/file.php?id=174


Im Archiv des Retaxforums finden Sie zusätzliche Hinweise zur Abgabe von BTM, weitere Retaxbeispiele und Sie erfahren welche Angaben Sie auf BTM-Rezepten nach Rücksprache selbst ergänzen dürfen.


Bitte haben Sie Verständnis, dass diese Hinweise im Retaxforum ausschließlich für überprüfte und registrierte öffentliche Apotheken zugänglich sind, da wir hier keine Hinweise zur Retaxation sondern zu deren Vermeidung geben wollen.